Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Rechtsmittel im Strafrecht: Revision

 

Das Wesentliche zur Revision in Strafsachen vorab in Kürze:

  • Was? Urteile des Strafrichters, Schöffengerichts, kleine und große Strafkammer, Schwurgericht und Urteile des OLG I. Instanz
  • Frist? Binnen einer Woche ab Urteilsverkündung
  • Form? Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
  • Begründung? Zwingend erforderlich durch Rechtsanwalt
  • Wo? Ausgangsgericht
  • Folge? Entscheidung des Revisionsgericht per Beschluss oder Urteil, evtl. Zurückverweisung und neue Verhandlung und Entscheidung vor dem Ausgangsgericht

Die Revision ist statthaft gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte (Landgericht) und erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts. Mit der Revision werden also sowohl Berufungsurteile der kleinen Strafkammer angegriffen als auch Urteile I. Instanz der großen Strafkammern des Landgerichts. Darüber hinaus können Urteile des Amtsgerichts - Strafrichter und Schöffengericht - statt mit der Berufung auch sofort mit der Revision angefochten werden, man spricht dann von einer Sprungrevision.

Die Revision muss - wie die Berufung - binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Anders als die Berufung muss die Revision innerhalb eines weiteren Monats zwingend begründet werden. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt angefertigt und unterschrieben werden.

Die Revision in Strafsachen kann sich nur darauf stützen, dass das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Als solche Gesetzesverletzungen kommen beispielsweise in Betracht:

  • Einsatz verbotener Vernehmungsmethoden,
  • Fehlen des notwendigen Verteidigers, des Urkundsbeamten oder Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung,
  • fehlerhafte Rechtsanwendung,
  • Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters oder Schöffen,
  • Mitwirkung eines befangenen Richters, Schöffen oder Sachverständigen,
  • Nichteinhaltung der Ladungsfristen,
  • Nichterteilung eines erforderlichen rechtlichen Hinweises,
  • Nichtgewährung des letzten Worts,
  • Nichtverlesen des Anklagesatzes,
  • nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts,
  • rechtswidrige Beschränkung der Verteidigung,
  • unterlassene Belehrung des Beschuldigten über sein Recht zu schweigen,
  • unterlassener Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation,
  • unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags,
  • Unzuständigkeit des Gerichts,
  • Verjährung der angeklagten Tat,
  • Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht,
  • Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes,
  • verspätete Urteilsabsetzung,
  • Verstoß gegen Beweisverwertungsverbote,
  • Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens - fair-trial,
  • vorübergehende Entfernung des Angeklagten,
  • Beweiswürdigung und Strafzumessung (nur eingeschränkt revisibel).

Wird rechtzeitig Revision eingelegt, wird das angegriffene Urteil nicht rechtskräftig. Das bedeutet beispielsweise, dass eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt werden muss oder eine Freiheitsstrafe noch nicht angetreten werden muss. Das Revisionsverfahren kann sich auf einzelne Teile des Urteils beschränken, etwa den Rechtsfolgenausspruch.

Ist die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden, entscheidet das Revisionsgericht. Über die Revision entscheidet das zuständige Oberlandesgericht (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH).

Soweit das Revisionsgericht die Revision für begründet erachtet, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Entscheidet das Revisionsgericht dann, wie in der Regel, nicht selbst, wird die Sache an eine andere Abteilung, Kammer bzw. Senat des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.