Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Corona-Soforthilfen als strafrechtliches Risiko

 

Die Corona-Soforthilfen waren zu Beginn der Pandemie als Hilfsinstrument für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler eingeführt worden, um trotz pandemiebedingtem Umsatzrückgang bzw. -ausfall und dadurch eingetretenem Liquiditätsengpass kurzfristig finanzielle Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Bei den Corona-Soforthilfen handelte es sich um Billigkeitsleistung, also um staatliche Förderleistungen, auf die kein Anspruch bestand. Seit Ende 2022 werden Soforthilfeempfänger an die Rückmeldung zur nachträglichen Prüfung erinnert, ob die Prognose zum erwarteten Liquiditätsengpass auch eingetreten ist. Blieb der Liquiditätsengpass ganz oder teilweise aus, müssen die Corona-Soforthilfe zurückbezahlt werden. 

Bereits seit Mitte/Ende 2020 geraten aber Empfänger von Corona-Soforthilfen ins Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Die Staatsanwaltschaften ermitteln insbesondere wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) gegen Solo-Selbständige, Freiberufler (Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte,...) und kleine Betriebe (Friseure, Fitnessstudios, Gastronomiebetriebe,...). Für die Betroffenen stellt dies, neben und anabhängig von einer drohenden Rückzahlungen der Soforthilfen, eine enorme Belastung dar, drohen im Falle einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs doch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. 
Für Ihre Fragen und Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Besonders brisant ist, dass ein strafbarer Subventionsbetrug, anders als die meisten Straftatbestände, etwa der "normale" Betrug (§ 263 StGB) keinen Vorsatz erfordert, sondern schon bei nur leichtfertigem Handeln vorliegen kann.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht (§ 264 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 264 Abs. 2 S. 1 StGB).

Anfangs war es rechtlich noch umstritten, ob die Corona-Soforthilfen überhaupt Subventionen darstellen. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2021 (Aktenzeichen 6 StR 137/21) ist aber klar, dass es sich um Subventionen i.S.d. § 264 StGB handelt und unvollständige bzw. falsche Angaben bei der Beantragung der Corona-Soforthilfen den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen können.

Eine Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll (§ 264 Abs. 8 StGB). Nach Ansicht des BGH stellen Corona-Soforthilfen sogenannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung dar, sie von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt werden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen. Dienen die Leistungen nicht zumindest auch der Wirtschaftsförderung, dient sie z.B. zum persönlichen Gebrauch, handelt es sich nicht um eine Subvention. Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs scheidet dann aus. Entscheidend kommt es also auf die Zweckbestimmung der Hilfeleistung an, die insbesondere den Antragsformularen zu entnehmen ist. Hier ergibt sich oft ein effektiver Angriffspunkt für die Verteidigung, wenn die Angaben in den Antragsformularen falsch, unvollständig, nicht eindeutig oder missverständlich sind.

Unrichtige oder unvollständige Angaben in den Antragsformularen für die Corona-Soforthilfen sind nach Ansicht des BGH auch subventionserhebliche Tatsachen, insbesondere die Angaben zum Antragsteller selbst, zum Unternehmen und zum Förderbedarf. Dies gilt allerdings, wenn die Tatsachen in den Antragsformularen ausdrücklich als subvventionserhebliche Tatsachen gekennzeichnet waren. Nachdem sich die von den Ländern verwendeten Antragsformulare durchaus deutlich unterscheiden, kann sich, je nach verwendetem Formular und dessen Inhalt, insoweit im Einzelfall ein sehr guter Verteidigungsansatzpunkt ergeben.

Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann also Subventionsbetrug nach § 264 StGB in Betracht kommen, wenn in einem Corona-Soforthilfe-Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurde. Dies muss aber nicht zwingend so sein. Vielmehr kommt es im Einzelfall auf die genauen Umstände an, besonders den Wortlaut der Anträge und die Vorstellung des Antragstellers.

Der "Normalfall" des Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 StGB) setzt Vorsatz voraus. Beispielsweise muss er bei § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wissen und wollen, dass er gegenüber dem Subventionsgeber subventionserhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angibt. Auch beim "besonders schweren Fall" des Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 2 StGB) ist Vorsatz erforderlich.
Allerdings ist der Subventionsbetrug nicht nur bei vorsätzlicher Begehung mit Strafe bedroht, sondern auch schon bei leichtfertiger Begehung. Leichtfertig bedeutet mehr als fahrlässig, aber ebnen auch nicht vorsätzlich. Leichtfertigkeit wird üblicherweise als vorsatznahe Schuldform verstanden, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt. Auch hier, auf der subjektiven Tatbestandsebene, bieten sich gute Verteidigungsansätze, etwa eine vorsätzliche Begehung auf eine weniger strafbedrohte leichtfertige Begehung zu reduzieren oder eine leichtfertige auf eine - nicht strafbare - fahrlässige Begehung zu reduzieren.

 

Für Ihre Fragen zum Subventionsbetrug stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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