Unterbringung
Begeht jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine rechtswidrige Tat bzw. besteht dafür ein dringender Verdacht, wird der Betroffene nicht in (Untersuchungs-) Haft genommen, sondern untergebracht.
Vorläufige Unterbringung (§ 126a StPO):
Die vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) bildet im Wesentlichen das Gegenstück zur Untersuchungshaft (U-Haft; §§ 112 ff. StPO), die im Ermittlungsverfahren vom Ermittlungsrichter angeordnet wird, wenn jemand einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.
An die Stelle des Haftgrundes, wie er im Rahmen der Untersuchungshaft erforderlich ist, tritt bei der vorläufigen Unterbringung die Wahrscheinlichkeit, dass jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder jedenfalls der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat und er deswegen - nach Durchführung der Hauptverhandlung - endgültig in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden wird. Schließlich ist für eine vorläufige Unterbringung erforderlich, dass der Untergebrachte so gefährlich ist, dass die öffentliche Sicherheit eine Unterbringung erfordert.
Den Unterbringungsbefehl erlässt in der Regel der Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts. Gegen den Unterbringungsbefehl kann der Betroffene grundsätzlich jederzeit Haftprüfung oder Haftbeschwerde beantragen. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung in der Psychiatrie nicht (mehr) vorliegen, wird der Unterbringungsbefehl aufgehoben. Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung wird regelmäßig ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Untergebracht werden die Betroffenen dann - anders als im Rahmen der Untersuchungshaft, die in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt wird - in psychiatrischen Krankenhäusern mit speziellen forensischer Abteilungen. In Bayern etwa die Bezirkskrankenhäuser Regensburg und Straubing.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB):
Hat jemand eine rechtswidrige Straftat begangen, wobei er vermindert schuldfähig oder sogar schuldunfähig war, kann gegen ihn keine Strafe im Sinne des Strafrechts verhängt werden, da im geltenden deutschen Strafrecht jede Strafe die Schuld des Täters voraussetzt. Jedoch kommen anstelle einer Freiheitsstrafe, d.h. anstelle der Strafhaft, sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung in Betracht, vor allem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB.
Voraussetzung für die - grundsätzlich zeitlich unbegrenzte - Unterbringung ist neben der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Betroffenen auch, dass von eben infolge seines psychischen Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (sog. Gefährlichkeitsprognose).
Das Gericht, das die Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet hat, muss mindestens einmal jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung noch vorliegen, die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden oder sogar insgesamt für erledigt erklärt werden kann.
Die Unterbringung nach § 63 StGB wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Unterbringung, also insbesondere der Schutz der Allgemeinheit, auch ohne die Durchführung der stationären Unterbringung erreicht werden kann (§ 67b StGB), beispielsweise wenn eine ambulante medikamentöse Therapie des Betroffenen den selben Erfolg wie eine stationäre Unterbringung garantiert.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB und den damit in Zusammenhang stehenden Umständen ist es in aller Regel erforderlich, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (also vor allem alkoholabhängige oder betäubungsmittelabhängige Personen) und wird diese Person wegen einer Straftat, die damit im Zusammenhang steht, verurteilt oder war sie bei der Tat wegen übermäßigem Rauschmittelkonsum nur vermindert schuldfähig oder nicht schuldfähig, soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass diese Person wegen ihres Hangs zum übermäßigen Alkohol-/Drogenkonsum weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begeht.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist es in aller Regel erforderlich, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Auch kommt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in aller Regel nur dann in Betracht, wenn der Betroffene damit einverstanden ist und eine gewisse Therapiebereitschaft an den Tag legt.
Allgemeine Hinweise:
Sollte sich ein Familienangehöriger oder Bekannter von Ihnen in Unterbringung befinden - egal aus welchem Grund - können Sie ihn natürlich unterstützen. Neben der seelischen Beistandsleistung sind normalerweise besonders wichtig:
Besuch: Untergebrachte Personen können regelmäßig im Krankenhaus besucht werden. Sie benötigen in jedem Fall aber eine Besuchserlaubnis oder einen Besucherschein. Zuständig für die Erteilung ist in der Regel die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter. Sie können den Besucherschein natürlich auch über einen Rechtsanwalt beantragen lassen. Gewöhnlich wird Ihnen ein Besuch von 30 Minuten Dauer alle zwei Wochen erlaubt, die Sie im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten des Krankenhauses durchführen können. Rechtsanwälte haben grundsätzlich ein zeitlich unbeschränktes Umgangsrecht mit Ihrem untergebrachten Mandanten.
Telekommunikation: Untergebrachten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, zu telefonieren. Briefe dürfen jedoch geschrieben und empfangen werden. Zu beachten ist aber, dass der Schriftverkehr in der Regel überwacht wird. Nicht überwacht wird allerdings der Schriftverkehr des Gefangenen mit seinem Verteidiger; Schriftstücke sind dazu ausdrücklich als “Verteidigerpost” zu kennzeichnen.
Beachten Sie bitte, dass die Hausordnungen der einzelnen psychiatrischen Krankenhäuser sehr unterschiedliche Regelung vorsehen können, was den Umgang mit untergebrachten Personen betrifft und oftmals auch eine telefonische Besuchsanmeldung verlangen. Bitte informieren Sie sich insoweit in der jeweiligen Anstalt.
Bezirkskrankenhaus Regensburg & Bezirkskrankenhaus Straubing:
Einrichtungen, in denen in Niederbayern und der Oberpfalz die Unterbringung vollzogen wird, sind in erster Linie die Bezirkskrankenhäuser Regensburg und Straubing.
Besuche von Untergebrachten im BKH Regensburg (Fachklinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsstr. 84, 93053 Regensburg) sind telefonisch unter 0941/9412088 zu vereinbaren.
Besuche von Untergebrachten im BKH Straubing (Forensisch-psychiatrische Klinik, Lerchenhaid 32, 94315 Straubing, Tel. 09421/80050) sind möglich freitags, samstags, sonntags und feiertags von 14.00 - 18.00 Uhr.
Bringen Sie zu Ihrem Besuch in jedem Fall Ihren Personalausweis oder Reisepass mit sowie Ihre Besuchserlaubnis.
Anderweitige Unterbringung:
Neben den strafrechtlichen Unterbringungsmöglichkeit kann eine Unterbringung auch noch auf anderen Rechtsgrundlagen basieren, z.B. auf dem Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Beteiligung des Vormundschaftsgerichts oder auf Ordnungs-/Sicherheitsrecht nach dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz = UnterbrG) unter Beteiligung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, in Bayern in der Regel das Landratsamt.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.