Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
Zu den Sexualstraftaten zählt auch die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB). § 184b StGB in seiner aktuellen Fassung ist eine Folge des “Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie” vom 31.10.2008. Die Einleitung von Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerbs oder Besitzes kinderpornografischer Schriften beruhen oftmals auf den aus Internet-Tauschbörsen gewonnenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden oder auch aus der Abfrage von Kreditkartendaten, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Kreditkarten für Zahlungen im Zusammenhang mit Kinderpornografie benutzt wurden, beispielsweise, um Zugang zu einer Internetseite zu erhalten.
§ 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie):
“(1) Wer pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornografische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornografischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d StGB anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a StGB st anzuwenden.”
Kinder sind Personen unter 14 Jahren. Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Tatbestandlich erfasst werden nicht nur Schriften, die sexuelle Handlungen von Kindern, vor Kindern oder an Kindern zum Gegenstand haben, sondern bereits das aufreizende Posieren eines Kindes. Auch muss es sich nicht um tatsächliches Geschehen handeln, es genügt auch ein finktives Geschehen, wenn es wirklichkeitsnah ist.
Verbreiten (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB) meint die Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis. Ein Verbreiten im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Öffentlich ausstellen, öffentlich anschlagen, öffentlich vorführen oder sonst öffentlich zugänglich machen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) meint das Bereitstellen von Kinderpornografie. Im Internet ist dieser Tatbestandsvariante erfüllt, wenn eine kinderpornografische Datei zum Zugriff ins Netz gestellt wird, etwa durch das Posten der Datei oder eines Links darauf. Nach § 184b Abs. 4 StGB ist bereits der Versuch strafbar, sich den Besitz, d.h. die tatsächliche Verfügungsgewalt, von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, strafbar. Im Zusammenhang mit Internetnutzung ist dies nicht erst der Fall, wenn die betroffene Datei manuell auf einem Speichermedium gespeichert wird, sondern bereits dann, wenn die Datei automatisch in den Arbeitsspeicher oder Cache des Computers geladen wird, was bereits beim bloßen Surfen im Internet der Fall ist.
Die Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt Vorsatz voraus, also das Willen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Fehlt es am Vorsatz, z.B. nach Erwerb eines gebrauchten Computers in Unkenntnis darauf befindlicher kinderpronografischer Video- oder Bilddateien, scheidet Strafbarkeit nach § 184b StGB aus.
Verstöße gegen § 184b verjähren in fünf Jahren.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.