Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)


Zu den mit rund 1.017 Verurteilungen im Jahr 2016 häufig auftretenden Sexualdelikten zählen die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung, die einen Spezialfall der sexuellen Nötigung darstellt (s. § 177 II StGB). Bitte beachten Sie, dass sich die nachfolgenden Ausführungen auf die alte, bis zum 09.11.2016 geltende Rechtslage bezieht. Infolge der Reform des Sexualstrafrechts (“Nein heißt Nein”) hat sich die Norm des § 177 StGB und damit die Rechtslage ab dem 10.11.2016 in wesentlichen Teilen geändert, so dass folgende Erläuterungen nicht mehr aktuell sein können.

Fast genauso häufig wie Verurteilungen im Bereich von sexueller Nötigung und Vergewaltigung sind aber auch Vortäuschungen und Falschbezichtigungen. So erklärte etwa ein Kommissariatsleiter im Zusammenhang mit einer vom Bayerischen Staatsministerium des Innern in Auftrag gegebenen Studie ausdrücklich: “Alle Sachbearbeiter von Sexualdelikten sind sich einig, dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden” (Elsner, Steffen: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern, München 2005, 1. Auflage, S. 177).

§ 177 StGB a.F. (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung):

“(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt,

2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.”

Täter einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung kann jeder sein, also Mann wie Frau. Sexuelle Handlungen sind alle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach ihrem Erscheinungsbild einen Bezug zur Sexualität aufweisen. Von einer Vergewaltigung spricht man, wenn nicht bloß sexuelle Handlungen vorgenommen werden, sondern der Beischlaf vollzogen wird oder ähnliche sexuelle Handlungen vorgenommen werden, die insbesondere mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (§ 177 II 2 Nr. 1 StGB).

Praktisch problematisch ist - gleichermaßen für Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht - häufig, dass abgesehen von dem mutmaßlichen Täter und dem mutmaßlichen Opfer keine Zeugen zur Verfügung stehen, die zur Aufklärung des Tatgeschehens beitragen können. So kommt es oft zur einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, insbesondere auch wenn keine vergewaltigungstypischen Verletzungen (mehr) vorhanden sind. In solchen Fällen wird versucht, anhand anderer, nicht unmittelbar mit der vorgeworfenen Tat zusammenhängender Umstände auf die Wahrheit oder die Unwahrheit einer Aussage des mutmaßlichen Opfers bzw. der Einlassung des Beschuldigten zu schließen. Insbesondere Zeugenaussagen von Personen aus dem Umfeld des mutmaßlichen Opfers und des möglichen Täters kommt hier immer wieder erhebliche Bedeutung zu, etwa ob bereits vor Anzeigeerstattung von der Tat berichtet wurde, unter welchen Umständen gegebenenfalls von der Tat berichtet wurde, ob und welche Verhaltensänderungen oder Wesensänderungen zu beobachten waren oder wie es zur Aufdeckung der Tat kam.

Zu beachten ist in Fällen der schweren sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung (Abs. 2) insbesondere auch der Strafrahmen, der als Mindeststrafe Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren Dauer vorsieht. Das bedeutet, dass eine Aussetzung zur Bewährung nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommt, da die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nur bis zu einen Dauer von maximal zwei Jahren überhaupt möglich ist (§ 56 StGB). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kommt die Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht.

Kommt die sexuell genötigte oder vergewaltigte Person durch die Tat zu Tode, kommt Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren in Betracht bzw. sogar lebenslängliche Freiheitsstrafe (§ 178 StGB).

Welche Verteidigungsstrategie angezeigt ist, kommt maßgeblich auf den Einzelfall an und kann nicht pauschal gesagt werden. Bestehen etwa Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Opfers, ist die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (aussagepsychologisches Gutachten) zumeist dringend angezeigt. Steht hingegen etwa die Schuld des Beschuldigten fest, kann es beispielsweise ratsam sein, möglichst umgehend einen Ausgleich mit dem Opfer zu suchen und einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich in die Wege zu leiten, der zu einer Strafmilderung führen kann.

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