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Eilrechtsschutzantrag erfolgreich

Unser bei der AOK Bayern - Direktion Regensburg - krankenversicherter Mandant bezog zunächst von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld nach § 146 SGB III. Krankheitsbedingt begehrte er dann die Zahlung von Krankengeld. Diese lehnte die Zahlung von Krankengeld ab mit der Begründung, im Gesundheitszustand es Klägers sei keine Verschlimmerung eingetreten.  Die behandelnden Ärzte stellten die Arbeitsunfähigkeit aufgrun psychischer Erkrankungen jedoch weiterhin fest.
Zusätzlich zum erhobenen Widerspruch wurde beim Sozialgericht Regensburg gegen die AOK der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um den Lebensunterhalt unseres Mandanten kurzfristig sichern zu können. Mit Erfolg.

Durch Beschluss vom 16.12.2020 entschied das Sozialgericht Regensburg (Az. S 16 KR 1232/20 ER) zugunsten unseres Mandanten:  "Die Antragsgegnerin [=AOK] wird vorlaufig verpflichtet, dem Antragsteller wegen der erstmalig zum 17.08.2020 festgestellten Arbeitsunfahigkeit infolge einer schweren Depression,Panikstörung und generalisierten Angstst6rung Krankengeld ab dem 27.11.2020, längstens bis zur rechtskraftigen Entscheidung der Hauptsache, maximal bis zur Erschöpfung des 78 Wochen dauernden Anspruches zu gewähren". 

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