Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

In der Berufung: Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unser Mandant war in erster INstanz durch das Amtsgericht Kelheim wegen Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden (AG Kelheim, Urteil vom 23.02.2021 - 2 Ds 303 Js 24012/20). Dagegen haben wir für unseren Mandanten mit Erfolg Berufung eingelegt. Nicht nur unmittelbar wegen dieses Urteils, sondern auch weil unser Mandant unter laufender Bewährung stand und im daher im Falle der Veruteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung der Bewährungswiderruf drohte, also mittelbar eine weitere Freiheitsstrafe.

 

 

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Urteil vom 06.12.2021 - 3 NS 303 Js 24012/20) wurde unser Mandant, der die Sachbeschädigung einräumte, den Diebstahl aber vehement bestritt, nun nur zu einer Geldstrafe verurteilt. Die mildere Strafe für den von Mathias Klose verteigigten Mandanten, die auch nicht zu einem Bewährungswiderruf führen wird, konnte in zweiter Instanz dadurch erreicht werden, dass unser Mandant - anders als in I. Instanz vor dem Amtsgericht Kelheim - die Sachbeschädigung gestand, den Schaden zwischenzeitlich auch ersetzt hatte und er ab Januar 2022 auch eine feste Arbeitsstelle hat. Somit konnten bei der Strafzumessung viele - deutlich mehr als noch am Amtsgericht - positive Umstände geschaffen werden, die es dem Berufungsgericht erlaubten, (noch) eine Geldstrafe zu verhängen.

 

Der Fall zeigt einmal mehr, dass es durchaus sinnvoll sein kann, gegen Urteile Rechtsmittel einzulegen, auch wenn der Tatvorwurf, der Schuldspruch, an sich zutrifft. Denn die Zeit bis zur Berufungshauptverhandlung, in der Regel mehrere Monate, kann sinnvoll genützt werden, um für die Strafzumessung oder auch ggf. für eine Bewährungsprognoseentscheidung günstige Umstände zu schaffen. Insbesondere bieten sich häufig, wie hier, die Schadenswiedergutmachung und die Erlangung einer adäquaten Arbeitsstelle an.

 

Darüberhinaus kommt oftmals folgendes in Betracht:

  • Klärung/Besserung der Wohnsituation
  • Klärung/Besserung der wirtschaftlichen Situation, z.B. Tilgung von Schulden, Beantragung von Sozialleistungen
  • Klärung/Besserung der Ausbildungssituation, z.B. Suche oder Beginn einer Ausbildung, Besuch einer Schule oder Absolvieren von Praktika
  • Klärung/Besserung der partnerschaftlichen Situation
  • Entschuldigung gegenüber Geschädigten
  • Nachweis von Abstinenz über einen längeren Zeitraum
  • Beginn einer (Sucht-, Gewalt-, Sexual-,...) Therapie
  • Beseitigung von Sprachdefiziten
  • Erarbeitung einer sinnvollen Zukunftsplanung (beruflich, familiär, sozial, ggf. gesundheitlich)
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Mediation
  • bei Jugendlichen und Heranwachsenden: Zusammenarbeit mit der Jugengerichtshilfe
  • u.v.m.

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