Rücknahmebescheid über 19.640,01 € wieder aufgehoben
Unsere Mandantin sollte einen Betrag in Höhe von 19.640,01 € an das Jobcenter Stadt Regensburg erstatten. Diesen Betrag sollte sie in den Jahren 2015 und 2016 zu Unrecht bezogen haben. Das Jobcenter vermutete bei der Antragstellung nicht angegebenes Vermögen. Es vermutete aber eben nur und wußte es nicht. Den Rücknahmebescheid (§ 45 SGB X) stützte der Grundsicherungsträger dementsprechend auf die "Unaufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit". Dieser erwies sich aber als rechtswidrig.
Der dagegen erhobene Widerspruch war erfolgreich. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid wurde durch Abhilfebescheid vom 10.01.2022 wieder aufgehoben.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er zwar, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach Maßgabe von § 45 Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X), hier also die ursprünglichen SGB II-Bewilligungsbescheide. Die Rechtswidrigkeit muss jedoch feststehen, bloße Zweifel am Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen - wie hier "Unaufklärbarkeit" - reichen nicht.