Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Warum Sie Behörden nicht immer trauen sollten...

Landläufig herrscht allgemein die Meinung, dass gerade Sozialbehörden sich immer redlich verhalten. Dass Informationen korrekt erteilt werden. Dass Entscheidungsgrundlagen richtig und vollständig mitgeteilt werden. Wer dann aber konkret in Kontakt mit den Sozialbehörden kommt, revidiert seine Meinung oftmals schnell. So ist auch ein aktueller Fall aus unser Kanzlei rechtlich mehr als bedenklich - sozialrechtlich in jedem Fall, möglicherweise sogar strafrechtlich.

 

Die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse macht von unserem Mandanten Krankenversicherungsbeiträge in vierstelliger Höhe geltend. Diese sollen dadurch entstanden sein, dass unser Mandant in einem bestimmten Zeitraum zwar in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, jedoch einem, das nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfalle, mit der Folge, dass unser Mandant selbst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung schulde. Zur Begründung der Beitragsforderung führte die AOK Die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - Versicherungsservice Oberpfalz mit Schreiben vom 11.06.2021 wörtlich aus: 

 

"...die Tätigkeit für die Unternehmung ... GmbH wurde bereits durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung versicherungsrechtlich beurteilt, mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeit nach dem 20.12.2016 nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht zuzuordnen war."

 

Eine aus unserer Sicht eindeutige und unmissverständliche Behauptung, ein Statusverfahren sei durch den DRV-Prüfdienst durchgeführt worden. Damit wäre die Beitragsnachforderung auch erklärbar und begründbar gewesen für die Krankenkasse. Unser Mandant wusste indes von einer versicherungsrechtlichen Beurteilung nichts, so dass wir diesbezüglich sowohl bei der Deutschen Rentenversicherung als auch bei der AOK nachgehakt haben. Mit folgendem Ergebnis:

 

"Um die Sachlage im Detail aufzuklaren, wurde im November 2017 die Deutschen Rentenversicherung Bund nochmals beauftragt, eine Betriebsprufung vor Ort durchzufuhren. Der
mündlichen Information der DRV Bund zufolge war aufgrund des Firmensitzes in Salzburg keine Zuständigkeit gegeben, und somit war auch keine Ermittlung möglich".

 

Man könnte nun durchaus auf die Idee kommen, die Behauptung der AOK im Schreiben vom 11.06.2021, es sei eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchgeführt worden, sei schlicht falsch. Man könnte auf die Idee kommen, die Behauptung als Lüge zu bewerten. Natürlich nur, wenn man nicht Sachbearbeiter bei der AOK ist. Denn dann bezeichnet man die Behauptung im Schreiben vom 11.06.2021, es sei eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchgeführt worden mit dem Ergebnis, die vom Mandanten ausgeübte Tätigkeit unterliege nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht, einfach als "etwas widersprüchlich".

 

Dieser Sachverhalt zeigt, dass auch und gerade Angaben von Behörden kritisch hinterfragt werden sollen, da sich nicht immer wahrheitsgemäß sein müssen, sondern daurchaus "etwas widersprüchlich" zum Nachteil des Versicherten sein können.

 

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