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Verfahren um Volksfestschlägerei wurde eingestellt

Vor Corona waren sie eine Selbstverständlichkeit, seit Corona werden sie schmerzlich vermisst: Volksfeste. Eines der bekanntesten bayerischen Volksfeste, der Gillamoos in Abensberg, war Ausgangspunkt eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gegen unseren Mandanten:

Am 30. August 2019 gegen 23 Uhr soll es auf dem Abensberger Gillamoos - klassisch beim Autoscooter - zu einer handfesten Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen sein. Die Geschädigten sollen Faustschläge u.a. gegen den Kopfbereich erlitten haben und teilweise sollen sie auch auf dem Boden liegend noch getreten worden sein. Zu den Beschuldigten zählte neben drei weiteren Personen auch unser Mandant. Dieser bestritt allerdings, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein.   

Das Verfahren gegen den von Rechtsanwalt Klose verteidigten Mandanten wurde nun mit Zustimmung aller Beteiligten nach § 153 StPO eingestellt (Amtsgericht Regensburg, Beschluss vom 23.02.2022, Az. 22 Ls 404 Js 20416/20 jug). Es ist nicht an der Tagesordnung, dass ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (die drohende Mindeststrafe im Falle einer Verurteilung beträgt immerhin sechs Monate) nach § 153 StPO eingestellt werden kann, da sich § 153 StPO an sich auf Delikte der Bagtell- oder kleineren Kriminalität bezieht. Wie dieser Fall zeigt, ist es aber auch alles andere als ausgeschlossen.

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