Rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (§ 65 S. 1 SGB XII). Wie alle SGB XII-Leistungen ist auch die Hilfe zur Pflege abhängig von Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen; Einkommen und Vermögen sind bis auf die jeweiligen Freibeträge vorrangig zu verbrauchen.
Unser Mandant beantragte nachdem sein Einkommen nicht ausreichend war und sein Vermögen im Wesentlichen verbraucht war bei dem für ihn zuständigen SGB XII-Träger, dem Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung - Hilfe zur Pflege ab dem 30. Juni 2020. Nachdem fürden Sozialhilfeträger nicht nachvollziehbar war, was mit dem zunächst noch vorhandenen Vermögen unseres Mandanten geschehen war, bewilligte er nur Leistungen ab dem 01. Juni 2021. Gegen diese Entscheidung wurde mit Erfolg Widerspruch erhoben.
Im Widerspruchsverfahren konnte dem Beirk Oberpfals die sachgerechte Verwendung des zunächst noch vorhandenen Vermögens, das über dem Schonbetrag lag, nachgewiesen werden. Es wurde im ganz Wesentlichen für die Kosten der Bestattung der im Jahr 2020 verstorbenen Ehefrau unseres Mandanten verwendet. Nachdem dies geklärt war, bewilligte der Bezirk Oberpfalz nun auch die Hilfe zur Pflege rückwirkenden zum 30. Juni 2020 (Bescheid vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 40/6176).