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Es muss nicht immer Klage sein - DRV nimmt Säumniszuschläge zurück

Bei unserer Mandantin war eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Als Folge der Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe nach und erhob auf diese Beiträge auch Säumniszuschläge. Im letztlich durchgeführten Klageverfahren wurde eine dahingehende Einigung zwischen unserer Mandantin und der DRV geschlossen, dass die Rentenversicherung auf die Geltendmachung von Säumniszuschlägen verzichtet.

Dies beachteten anschließend auch die jeweiligen Einzugsstellen (die DRV setzt Beiträge und Säumniszuschläge nur fest, tatsächlich zu bezahlen sind die festgesetzten Beträge aber an die jeweiligen Krankenkassen bzw. an die Minijob-Zentrale, soweit es um (doch nicht) geringfügige Beschäftigungen geht) - abgesehen von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Mini-Job-Zentrale.

Diese wollte sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Säumniszuschläge einziehen und erließ nach dem entsprechenden Bescheid und einem dagegen gerichteten Widerspruch den entsprechenden Widerspruchsbescheid. An sich ein klarer Fall für eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid mit dem Ziel, die geltend gemachten Säumniszuschläge durch das Sozialgericht aufgehoben zu erhalten. Nachdem hier die Sach- und Rechtslage aufgrund des geschlossenen Vergleich eindeutig war, haben wir uns für ein anderes Vorgehen entschieden.

Wir haben die Minijob-Zentrale auf den geschlossenen Vergleich aufmerksam gemacht, und beantragt, den erlassenen Bescheid in Bezug auf die Säumniszuschläge wieder aufzuheben - zur Vermeidung eines langwierigen Sozialgerichtsprozesses. Diesem Antrag kam die Minijob-Zentrale nach. Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 wurde der Bescheid insoweit zurück genommen als dort Säumniszuschläge geltend gemacht worden waren. Das Ziel unseres Vorgehens war damit außergerichtlich und kurzfristig erreicht worden. Eine übhlicherweise nicht unter einem Jahr dauernde Klage konnte vermieden werden.

 

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