Wichtige Änderungen im Statusanfrageverfahren ab dem 1. April
An sich berichten wird an dieser Stelle ausschließlich Neuigkeiten und Aktuelles aus unserer Kanzlei, etwa aktuell erwirkte Gerichtsentscheidungen. Üblicherweise berichten wir nicht über gesetzliche Änderungen oder Neuregelungen. Für die Änderungen im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV machen wir aber aufgrund der großen Bedeutung für unsere Mandanten und unsere tägliche Anwaltstätigkeit eine Ausnahme.
Besonders wichtig ist die Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 7a SGB IV schon vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen (Prognoseentscheidung). Auch eine Gruppenfeststellung ist ab dem 01.04.2022 möglich und Dreiecksverhältnisse prüfbar: "Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht" (§ 7a Abs. 2 S. 2 SGB IV n.F.). In der Praxis ist dies besonders bedeutsam, wenn eine Tätigkeit unter Zwischenschaltung einer juristischen Person, z.B. einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), erbracht wird, da hier bislang immer wieder Schwierigkeiten auftraten, insbesondere bei "Ein-Mann-GmbHs" oder "Ein-Mann-UGs", bei denen ausschließlich der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer tätig wurde.
Mehr zum Statusverfahren nach § 7a SGB IV erfahren Sie hier.