Trinkgeld ja oder nein? Forderung aus Betriebsprüfung um ein Drittel reduziert
Unsere Mandantin ist in der Gastronomie tätig. Nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) kam ein zu einer Nachforderung in einer Gesamthöhe von € 57.794. Darin enthalten waren Säumniszuschläge in Höhe von € 17.963. Die Beitragsnachforderung selbst resultierte aus einer fehlerhaften Verbeitragung des Trinkgelds der Mitarbeiter unserer Mandantin.
Im Prozess konnte gezeigt werden, dass die fehlerhafte Verbeitragung des Trinkgeld durch unsere Mandantin aber, anders als von der DRV zunächst angenommen, nicht vorsätzluích erfolgt war, sondern - aufgrund der durchaus komplizierten und unübersichtlichen Rechtslage - allenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit wiederum rechtfertigt noch nicht die Geltendmachung von Säumniszuschlägen. Diese können erst ab Vorliegen von wenigstens bedingtem Vorsatz ("dolus eventualis") erhoben werden. Im Prozess vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Regensburg (Aktenzeichen S 4 BA 25/21) konnte daher im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 12. Mai 2022 ein sachgerechter und erfreulicher Vergleich geschlossen werden:
Die DRV Bayern Süd sieht von der Erhebung der Säumniszuschläge in Höhe von € 17.963 ab.
Der Sozialgerichtsprozess brachte somit für unsere Mandantin wirtschaftlich einen beachtlichen und erheblichen Erfolg.