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Erfolgreicher Widerspruch gegen Säumniszuschläge

Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (DRV) stellte bei unserer Mandantin rückwirkend zum 1. Januar 2019 die Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI fest. Zu Recht. Zu Unrecht erhob die DRV aber für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV). Die Rentenversicherung unterstellte unserer Mandantin schuldhaftes Verhalten, indem sie die Beiträge nicht bezahlt hat. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte Erfolg. Unserer Mandantin war kein Verschulden anzulasten.

 

Durch Bescheid vom 20. Juni 2022 hob die DRV Braunschweig-Hannover den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als dort Säumniszuschläge geltend gemacht wurden. Zudem erstattet sie die Kosten unserer Tätigkeit im Widerspruchsverfahren.

 

Bei der geschilderten Fallkonstellation handelt es sich um eine sehr häufige. Von nachträglicher Versicherungspflicht Betroffene sollten daher immer genau prüfen, ob neben der Beitragsforderung auch Säumniszuschläge geltend gemacht werden. Denn ein Vorgehen (zumindest) gegen diese lohnt sehr oft, die die Rechtsprechung für die Erhebung von Säumniszuschlägen strenge Voraussetzungen bereit hält.

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