Schnittstelle Strafrecht/Zivilrecht: Unwirksamer Vereinsausschluss
Das Strafrecht steht nicht isoliert neben anderen Rechtsgebieten, sondern berührt und überschneidet diese. In unserer Kanzlei ist es häufig eine Überscheidung von Strafrecht und Sozialrecht, etwa beim Vorworf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder des Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB). Eine etwas ungewöhnlichere Schnittstelle tat sich in einem aktuellen Fall auf - eine Schnittstelle zwischen Strafrecht und Vereinsrecht.
Unser Mandant ist seit vielen Jahren Mitglied des K. S. e.V. in Regensburg. Nach verschiedenen Differenzen zwischen unserem Mandanten und dem Vorstand des Vereins wurde unser Mandant aus dem Verein ausgeschlossen, sein Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle wurde gekündigt und für das Vereinsgelände wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Gegen das Hausverbot war, um eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) zu vermeiden, bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt worden. Zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit musste aber auch der Vereinsausschluss und die Kündigung des Pachtvertrags beseitigt werden. Daher wurde Klage zum Amtsgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, eben die Unwirksamkeit der beiden Beschlüsse feststellen zu lassen.
Im Verfahren gab der beklagte Verein dann ein Anerkenntnis ab, so dass das Amtsgericht Regensburg die Unirksamkeit des Ausschlusses unseres Mandanten aus dem Verein und die Unwirksamkeit der Pachtvertragskündigung der Gartenparzelle feststellte (AG Regensburg, Anerkenntnisurteil vom 12.07.2022 - 3 C 2281/21). Damit ist für unseren Mandanten durch zivilrechtliche/vereinsrechtliche Schritte jegliche strafrechtliche Gefahr im Zusammenhang mit seiner Vereinsmitgliedschafft gebannt.