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Auch Lohnansprüche können verjähren

Dass Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis in der normalen dreijährigen Frist verjähren, war der Gegnerin einer Mandantin von uns nicht bewußt. Sie klagte vor dem Arbeitsgericht Regensburg gegen unsere Mandantin nun in 2022 Lohnansprüche für zurückliegende Zeiten bis Januar 2016 ein. Insgesamt fast 28.000 €.

Die Vorsitzende wies die Gegnerin daher in den Güteverhandlungen vom 18.07. und 19.09.2022 (Az. 10 Ca 846/22) auch deutlich auf diesen für sie problematischen Aspekt hin. Nachdem die Angelegenheit aber sehr komplex war und verschiedene Umstände auch gegen unsere Mandantin sprachen, besonders aufgrund eines im Raum stehenden Anerkenntnisses der Ansprüche in der Vergangenheit und aufgrund einer möglichen Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede aufgrund der Besonderheiten des Falles, konnte eine Einigung erzielt werden. Unsere Mandantin erklärte sich bereit, zur Abgeltung der Vergütungsansprüche an die Gegnerin 15.000 € zu bezahlen.

Im Ergebnis also eine Einsparung von fast 13.000 € für unsere Mandantin.

 

 

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