Die uneidliche Aussage war nicht falsch
Unser Mandant soll in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht Regensburg zugunsten seiner Tochter, die Partei des Zivilprozesses war, falsch ausgesagt haben. Jedenfalls behauptete die andere am Zivilverfahren beteiligte Partei dies und erstattete Anzeige gegen unseren Mandanten bei der Staatsanwaltschaft Regensburg (Aktenzeichen 209 Js 12227/22). Zu Unrecht.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten haben wir beantragt, das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage (§153 StGB) u.a. mangels Tatverdachts einzustellen. Mit Erfolg.
In der auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO gerichteten Verteidigungsschrift wurde umfangreich argumentiert, dass icht die Aussage des von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Mandanten falsch war, sondern die Unterstellungen der Anzeigeerstatterin. Dies sah letzlich auch die Staatsanwaltschaft Regensburg so und stellte das Ermittlungsverfahren "erster Klasse" mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch Verfügung vom 17.10.2022 eingestellt.