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Arbeitsagentur München hebt Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wieder auf

Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit München - bewilligte unserem Mandanten Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2022 bis 22.05.2023 in Höhe von täglich 99,90 €. Zugleich verfügte sie für den Zeitraum 01.06.2022 bis 23.08.2022 eine zwölfwöchige Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs.1 S.2. Nr.1 SGB III). Unser Mandant habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Z. AG durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund gelöst. Die Sperrzeit wurde jedoch rechtswidrigerweise verhängt. Der dagegen gerichtete Widerspruch war erfolgreich.

Im Widerspruchsverfahren konnte gezeigt werden, dass die Arbeitsaufgabe nicht grob fahrlässig war, da unser Mandant bei Künbdigung konkrete Anhaltspunkte für einen Anschlussarbeitsplatz hatte, die sich erst nachträglich zerschlagen haben. Es bestand eine greifbare und realisierbare Chance auf einen Anschlussplatz bei der X. GmbH.

Damit konnte eine Sperrzeit nicht verhängt werden. Die Arbeitsagentur hob den Sperrzeitbescheid durch Abhilfebescheid vom 20.10.2022 wieder auf.

 

 

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