Kurzer Prozess? Nicht mit dem ZBFS!
Wir streiten für einen Mandanten vor dem Bayer. LSG um OEG-Leistungen. Gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil hatten wir Berufung eingelegt. Die Berufung haben wir mit Schriftsatz vom 16.05.2022 begründet. Die Gegenseite, der Freistaat Bayer, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Zentrale - Landesversorgungsamt in Bayreuth, erwiderte auf die Berufung nicht. Trotz gerichtlicher Aufforderung und einer Erinnerung tat das ZBFS nichts. Auf eine erneute Erinnerung antwortete das Landesversorgungsamt am 26.10.2022 wie folgt:
"... leider ist derzeit die notwendige eingehende Befassung mit der Berufungsbegründung vom 16.05.2022 wegen der Arbeitsbelastung durch die Vorarbeiten
zur Einführung des SGB XIV und personeller Unterbesetzung nicht möglich. Wir hoffen, dass wir noch in diesem Jahr die Stellungnahme absetzen
können."
Ein solches Verhalten ist natürlich völlig inakzetabel. Sowohl für unsere Mandantin als auch für das Gericcht, das dem ZBFS eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat. Ein derartiges prozessuales Verhalten konterkariert das Gebot effektiven Rechtsschutzes ja geradezu.