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Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs wegen Geringfügigkeit eingestellt

Unser Mandant war angeklagt, zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg, von der er Arbeitslosengeld bezogen hatte, einen Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) begangen zu haben, indem er nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, dass er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Arbeitsagentur sei so ein Schaden von fast 1.000 € entstanden.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg führte aber nicht zu eine Verurteilung. Vielmehr wurde das gegen den von Rechtsanwalt Christian Falke verteidigten Mandanten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Regensburg am 7. November 2022 wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt.

Es konnte nämlich gezeigt werden, dass der Mitteilungsverstoß, wenn er überhaupt vorliegen sollte, zeitlich überaus geringfügig war und auch ein möglicher Schaden der Bundesagentur für Arbeit sehr niedrig, maximal 70 €, war. Mit Zustimmung aller Beteiligten wurde das Verfahren daher durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 07.11.2022 (Az. 21 Ds 209 Js 21081/21) nach § 153 StPO eingestellt.

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