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Amtsgericht Straubing stellt Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein

Unserem Mandanten lag zur Last. eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) begangen zu haben. Er sollte seinen Iveco-Lkw mit Anhänger nicht ordnungsgemäß gesichert haben, was dazu geführt hätte, dass sich das Gespann in Bewegung setzte und die Zeugin C. "überrolte". Das Amtsgericht Straubing verhängte aufgrund dieses Vorwurfs gegen unseren Mandanten einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 60,00 €, insgesamt also 4.200,00 €.

Unser Mandant war hingegen der Überzeugung, das Lkw-Anhänger-Gespann ordnungsgemäß gesichert zu haben. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts wurde daher Einspruch eingelegt.

In der Hauptverhandlung wurde dann gezeigt, dass der Sachverhalt keineswegs, wie die Staatsanwaltschaft glaubte, klar und eindeutig war. Es sprachen auch zahlreiche Umstände gegen das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung. Das Gericht schlug daher vor, das Verfahren gegen den von Rechtsanwalt Christian Falke verteigten Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage von 2.000,00 gemäß § 153a StPO einzustellen. 

Diese Einstellung stellte für unseren Mandanten ein optimales Ergebnis dar. Einerseits wurde eine "echte" Strafe in Form einer Geldstrafe, wie noch im Strafbefehl verhängt, vermieden. Andererseit konnte die Angelegenheit mit einer Eistellung endgültig als abgeschlossen betrachtet werden und auch die Kosten des Verfahrens trug die Staatskasse. Unser Mandant leistete die Geldauflage umgehend. Das Amtsgericht Straubing stellte daraufhin das Strafverhren endgültig ein (AG Straubing, Beschluss vom 15.02.2023, Az. 12 Cs 706 Js 22472/22).

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