Kostenersatzforderung des Bezirks Oberpfalz halbiert
Zwischen unserem Mandanten und dem Bezirk Oberpfalz - Sozialverwaltung - in Regensburg war streitig, ob uneser Mandant dem Bezirk Kostenersatz in Höhe von rund 33.000 € nach § 102 SGB X zu leisten hat. Gegen die nach dem Tod seiner Schwester geltend gemachte Kostenersatzforderung des Bezirks wurde eingewendet, dass eine unbillige Härte vorliegen würde. Hintergrund war, dass unser Mandant seine Schwester über Jahre mietfrei in seiner Wohnung wohnen ließ und diese sich so Mietkosten in Höhe von über 70.000 € erspart hat. Der Bezirk Oberpfalz sah darin jedoch keine unbillige Härte und wies den gegen den Kostenersatzbescheid erhobenen Widerspruch zurück. Vor dem Sozialgericht Freiburg konnte nun eine erfreuliche Einigung erzielt werden.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts und einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag (1/3 zu 2/3 zu Ungunsten unseres Mandanten) wurde durch uns ein eigener Einigungsvorschlag unterbreitet. Wir schlugen einen Vergleich "1/2 zu 1/2" vor, den der Bezirk Oberpfalz durch Schriftsatz vom 29.03.2023 auch annahme. Die ursprüngliche Forderung wurde damit halbiert und auch die Kosten des Rechtsstreits trägt der Bezirk zur Hälfte (SG Freiburg, Az. S 7 SO 1345/20).
Berücksichtigt man die Reduzierung der Forderung und die Kostenerstattung, liegt hier eine Ersparnis von etwa 20.000 € für unseren Mandanten vor.