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Anspruch auf Verordnung von medizinischem Cannabis

Viele Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherten und ihren Krankenkassen drehen sich um die Verordnung von medizinischem Cannabis zur Behandlung psychischer Erkrankungen. So auch ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei, den wir zum Anlass nehmen möchten, auf die positiven Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Verordnung von Medizinal-Cannabis hinzuweisen.

Die neuere Rechtsprechung des BSG stellt für die Verordnung von Cannabisprodukten hohe Hürden auf. Sie bietet aber auch großen Chancen, insbesondere die Urteile vom 10.11.2022 - Az.  B 1 KR 28/21 R; B 1 KR 9/22 R; B 1 KR 19/22 R, können für Sie hilfreich sein, wenn Sie derzeit mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse um die Verordnung von Cannabis streiten. Manche Gerichte weise automatisch auf die BSG-Rechtsprechung hin, so im aktuellen Fall das Bayerische Landessozialgericht in einem von uns geführten Berufungsverfahren (Az. L 5 KR 396/22). Manche Gerichte weisen leider nicht darauf hin. Da, auch wenn die Entscheidungen schon über ein halbes Jahr alt sind, sie noch nicht überall bekannt sind, hier das Wichtigste und Nützlichste:

  • Dem behandelnden Vertragsarzt steht eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Anwendbarkeit einer objektiv zur Verfügung stehenden Standardtherapie zu.

 

  • An die ärztlich begründete Einschätzung der Verordnung sind zwar einerseits hohe Anforderungen zu stellen:
    Sie muss die mit Cannabis zu behandelnde Erkrankung und das Behandlungsziel benennen, die für die Abwägung der Anwendbarkeit verfügbarer Standardtherapien mit der Anwendung von Cannabis erforderlichen Tatsachen vollständig darlegen und eine Abwägung unter Einschluss möglicher schädlicher Wirkungen von Cannabis beinhalten.

 

  • Die Überprüfung der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis ist dann aber andererseits, wenn sie den vorgenannten Voraussetzungen entspricht, für Krankenkassen und Sozialgerichte nur eingeschränkt möglich, konkret darf die Bestätigung nur daraufhin geprüft werden, ob sie vollständig und inhaltlich nachvollziehbar ist und das Abwägungsergebnis nicht völlig unplausibel ist.

 

  • Die Einschätzung kann auch im laufenden Gerichtsverfahren bis zum Abschluss der Berufungsinstanz ergänzt, vervollständigt oder ergänzt werden.

 

Sind diese Voraussetzungen, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, des Sozialgerichtsverfahrens oder sogar bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht nachgeholt werden können, erfüllt, ist die ärztliche Einschätzung bindend.

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