Heilungsbewährung als Ausgangspunkt für ungerechtfertigte GdB-Herabsetzungen
In den letzten Jahren haben wir vermehrt festgestellt, dass viele unsererMandanten unverschuldet mit einem unfairen Vorgehen seitens des Versorgungsamts zu kämpfen haben. Dabei geht es insbesondere um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) allein aufgrund von Heilungsbewährung nach Krebserkrankungen.
Das Versorgungsamt reduziert in vielen Fällen den ursprünglich festgestellten GdB, sobald die sogenannte Heilungsbewährung erreicht ist. Die Behörde nimmt dabei lediglich den Zeitablauf von üblicherweise 5 Jahren nach Behandlungsabschluss zum Anlass, um den GdB zu kürzen. Hier liegt jedoch das Problem: Das Versorgungsamt prüft nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen, sondern allein den Ablauf der Zeit. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Empfehlungen.
Schauen wir uns beispielsweise Krebserkrankungen wie Prostatakrebs oder ein Mammakarzinom an. Die einschlägigen S3-Leitlinien zur Behandlung solcher Erkrankungen empfehlen einen Zeitraum von 10 Jahren zur Nachsorge und damit als Grundlage für die Beurteilung der Heilungsbewährung. Doch das Versorgungsamt hält nach wie vor an der 5-Jahres-Regelung , die - im Übrigen nicht starr! - von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen vorgegeben werden, fest, ohne die individuelle Gesundheitssituation der Betroffenen und ohne den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand zu berücksichtigen. Dass sich die einschlägigen medizinischen Leitlinien von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unterscheiden, liegt aus unserer Sicht daran, dass die Versorgungsmedizinischen Grundsätzen älter sind als viele der Behandlungsleitlinien und diese daher naturgemäß nicht berücksichtigen können, jedoch aus unserer Sicht berücksichtigen müssten. Es wird spannend sein zu sehen, wie die Sozialgerichte mit dieser Problematik umgehen.
Diese behördliche Willkür kann für Betroffene gravierende Konsequenzen haben. Eine ungerechtfertigte Herabsetzung des GdB bedeutet nicht nur den Wegfall von möglichen Begünstigungen im Arbeitsleben, sondern auch im Rentenrecht, worum es vielen Mandanten aber primär geht. Es ist daher essenziell, sich gegen diese Ungerechtigkeit zu wehren und seine Rechte als Betroffener wahrzunehmen.
Als Rechtsanwaltskanzlei für Sozialrecht haben wir die Kompetenzen, gegen die ungerechtfertigte Herabsetzung des GdB vorzugehen. Wir führen derzeit mehrere Verfahren zu dieser Problematik. Unser Team steht auch Ihnen mit umfassender Beratung und kompetenter Vertretung zur Seite. Durch unsere langjährige Erfahrung im Sozialrecht und können wir gemeinsam die besten Argumente für Ihren Fall finden. Wenn auch Sie von einer ungerechtfertigten Herabsetzung des GdB betroffen sind oder jemanden kennen, der Hilfe benötigt, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden.