Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Erfolgreicher Widerspruch gegen Umdeutung - Deutliche Verbesserung der Rentenleistungen

Erfolgreicher Widerspruch gegen Umdeutung - Deutliche Verbesserung der Rentenleistungen

 Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 SGB VI - sog. Umdeutung). § 116 Abs. 2 SGB VI soll eigentlich vermeiden, dass Versicherte nicht benachteiligt werden, wenn wenn sie anstelle der Rente nur eine Teilhabeleistung beantragen.

Dieser Grundgedanke ist natürlich gut und meistens auch passend. Probleme durch die Umdeutung entstehen aber immer dann, wenn ein anderer Rentenbeginn, insbesondere ein späterer Rentenbeginn, für den Versicherten (finanziell) vorteilhafter ist. Dann gilt es dringend, der Umdeutung zu widersprechen - wie hier in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei.

Unserer Mandantin wurde mit Bescheid vom 04.10.2022 nach rechtlicher Umdeutung gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI Rente ab dem 01.11.2018 gewährt. Die Rente bemaß sich folglich nach „altem“ Recht. Nach zwischenzeitlich in Kraft getretenem "neuen" Recht wäre die monatliche Rente runde 200 € höher ausgefallen. Gegen den Zeitpunkt des Beginns der Rente wurde daher durch uns Widerspruch erhoben mit dem Ziel, Erwerbsminderungsrente erst ab dem 01.09.2020 zu erhalten. Mit Erfolg.

Im Rahmen der Widerspruchsbegründung wurde dargelegt, dass der Rentenbeginn 01.11.2018 unsere Mandantin wesentlich benachteiligt, so dass die durchgeführte Umdetung rechtswidrig war. Dies sah letztlich auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ein und bewilligte unserer Mandantin mit Bescheid vom 06.09.2023 eine volle Erwerbsminderungsrente (erst) ab dem 01.09.2020, so dass sich für unsere Mandantin ein deutlicher finanzieller Vorteil einstellt.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.