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Geht doch - Studierendenwerk zahlt BAföG weiter

Unsere Mandantin bezog für ihr Studium vom Studierendenwerk München Oberbayern bis September 2023 BAföG. Für die Zeit ab Oktober 2023 stellte sie rechtzeitig einen Weiterförderungsantrag. Die Förderungshöchstdauer war noch nicht erreicht, auch nicht die Altershöchstgrenze oder ein sonstiger Ausschlussgrund waren gegeben. Dennoch entschiede das BAföG-Amt nicht über den Weiterbewilligungsantrag unserer Mandantin. Hintergrund war, dass der Vater unserer Mandantin kürzlich verstorben war, sie aber (noch) keine Angaben zum Erbe machen kann. Aus Sicht des Studierendenwerks war damit die Vermögenssituation unserer Mandantin noch ungeklärt. Ausbildungsförderung könnte bis zur Klärung der Vermögenssituation nicht geleistet werden. Für unsere Mandantin natürlich eine inakzeptable Situation, zumal sie ja - soweit möglich - alle Angaben gemacht uns Auskünfte erteilt hatte.

Genau für solche Situationen existiert die Regelung von § 50 Abs. 4 BAföG, der Anspruch auf Weiterförderung unter Vorbehalt. Auf diese Norm haben wir das Studierendenwerk München Oberbayern hingewiesen und zur Weiterzahlung aufgefordert. Um der Aufforderung Nachdruck zu verleihen haben wir eine Frist gesetzt und gerichtliche Schritte angekündigt für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Kurz darauf lenkte das Ausbildungsförderungsamt ein und bestätigte die Weiterzahlung des BAföG.

 

 

Rechtlicher Hintergrund: § 50 BAföG

 

1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.

eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a BAföG,

2.

eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG,

3.

eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG oder

4.

eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.

die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,

2.

die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,

3.

die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,

4.

die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 BAföG auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,

5.

die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

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