Erfolg im Widerspruchsverfahren: Wunsch-GdB erreicht
Dass die Erfolgsaussichten in Rechtsstreitigkeiten um die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) nicht erst vor dem Sozialgericht gut sind, sondern auch schon im Widerspruchsverfahren, zeigt ein aktuelles Fallbeispiel aus unserer Kanzlei, in welchem es das Ziel unseres Mandanten war, einen GdB von 30 - und damit die rechtliche Möglichkeit zur Gleichstellung - zu erlangen.
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 S.1 SGB IX). Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Geltungsbereich des SGB IX haben (" Abs. 2 SGB IX).
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen, § 2 ABs. 3 SGB IX).
Unser Mandant leidet an Ohrgeräuschen, Schlafapnoe, Depressionen und einem Verlust des Geruchssinns. Er beantragte daher bei dem für ihn zuständigen ZBFS die Feststellung eines GdB von 30. Der Antrag war jedoch nicht erfolgreich. Das ZBFS - Region Oberpfalz - Versorgungsamt stellte lediglich einen GdB von 20 fest. Zu Unrecht, wie das ZBFS im Widerspruchsverfahren selbst einsehen musste.
Im Rahmen der Widerspruchsbegründung wurde durch uns dargestellt, dass und inwieweit die gesundheitlichen Beeiträchtigungen bislang unterbewertet waren. Dieser Argumentation folgte nun auch das Versorgungsamt und gab dem Widerspruch statt. Ein toller Erfolg für unseren Mandanten, zumal die Versorgungsbehörde auch die Rechtsanwakltskosten zu erstatten hat.