Zu Unrecht angeklagt - Freispruch vor dem Schöffengericht
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 249 StGB - Raub).
Ein solcher lag unserem Mandanten, der im Prozess vor dem Amtsgericht Regensburg - Schöffengericht - von seinem Schweigerecht Gebrauch machte, zur Last. Er soll am 20.02.2020 die Geschadigte in Kelheim, aufgrund eines zuvor gefassten gemei samen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zusammen mit einem anderweitig Verfolgten Mittäter an den Armen fest, um dieser ihre Tasche samt lnhalt zu entwenden. Der Tatverdacht beruhte insbesondere darauf, dass die Geschädigte unseren Mandanten nach einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage zu "80 - 90 Prozent" anhand seiner Augenpartie wiedererkannt habe.
Der Tatverdacht erhärtete sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht. Im Gegenteil.
Im Sitzungssaal erkannte die Geschädigte den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Angeklagten nicht. Zudem stellte sich bei der Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters heraus, dass die Wahllichtbildvorlage nicht wesentlich auf den Angaben der Geschädigten zu Größe, Gewicht, Statur, Haare, Bart, Erscheinungsbild, Alter usw. durchgeführt wurde, sondern nahezu unabhängig davon die Vorlage daran ausgerichtet wurde, wer in der Vergangenheit bereits einschlägig oder in der näheren Umgebung Straftaten begangen haben soll ("Bekannte" der Polizei...). Unter diesen Personen war bedauerlicherweise unser Mandant. Unser Mandant geriet also in Tatverdacht nicht weil er oder seine Äußerlichkeiten wiedererkannt worden wären, sondern einfach weil er in der Vergangenheit schon einmal mit der Polizei in Konflikt geraten war. Dass die Geschädigte ihn mit zu "80 - 90 Prozent" Sicherheit anhand seiner Augenpartie bei der Lichtbildvorlage erkannt haben wollte, war also nichts als reiner Zufall in Folge eines fehlerhaften Ermittlungsverhaltens der Polizei, das sich nicht aus der Ermittlungsakte lesen ließ, sondern erst in der Hauptverhandlung sichtbar wurde.
Letztlich blieben kein Tatverdacht mehr bestehen. Da auch ansonsten nichts (DNA, Kleidung, Verbindung zu Mittäter) gegen unseren Mandanten sprach, wurde er durch Urteil vom 06.05.2021 vom Vorwurf des Raubs freigesprochen (Az. 20 Ls 209 Js 26743/20).