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JVA-Arzt ist nicht abhängig beschäftigt

Jede Justizvollzugsanstalt (JVA) muss die medizinische Versorgung ihrer Gefangenen gewährleisten. Größere Anstalten haben eigene Ärzte. Viele kleinere Anstalten müssen sich aber, aus wirtschaftlichen Gründen, externer Ärzte bedienen. Mit diesen schließen sie Dienstleistungsverträge ab, auf deren Grundlage die Ärzte dann die Gefangenen vor Ort in der JVA bei Bedarf medizinisch versorgen. Von Arzt und Anstalt gewünscht und vereinbart ist in der Regel eine selbständige Tätigkeit, keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. So auch im Falle von Herrn M.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV gelangte die Deutsche Rentenversicherung Bund jedoch zu dem Ergebnis, dass Herr M. in seiner Tätigkeit als externer Anstaltsarzt für eine Justizvollzugsanstalt abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig war. Begründet wurde diese Entscheidung von der DRV insbesondere mit der Honorararzt-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens konnte jedoch die Rechtsauffassung der Rentenversicherung durch uns aber widerlegt werden, es wurde überzeugend argumentiert, dass die Honorararzt-Rechtsprechung auf externe Justizvollzugsanstaltsärzte nicht anwendbar ist. Dementsprchend hob die DRV Bund durch Bescheid vom 01.03.2024 ihre ursprüngliche Entscheidung wieder auf und stellte fest, dass Herr M. in seiner Tätigkeit als externer JVA-Arzt - wie von Anstalt und Arzt gewünscht und vereinbart - selbständig ist.

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