Nicht jede Unrichtigkeit im Antrag stellt Sozialleistungsbetrug dar
Unser Mandant soll bei der Beantragung von Arbeitslosengeld eine ausgeübte Beschäftigung nicht angegeben haben und dadurch in der Zeit vom 01.11.2022 bis 31.12.2022 zu Unrecht Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Ulm begründete dies den Verdacht des Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB). Dieser an den von Rechtsanwalt Mathias Klose (Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht) verteidigten Mandanten gerichtete Vorwurf konnte jedoch im Laufe des Ermittlungsverfahrens widerlegt werden, so dass es zur Verfahrenseinstellung kam.
Tatsächlich war es so, dass unser Mandant zwar in einem Arbeitsverhältnis gestanden war und dies im Arbeitslosengeldantrag auch nicht angegeben hatte. Betrugsrelevant war dies aber nicht. Denn das Arbeitsverhälrtnis bestand lediglich noch "auf dem Papier", es wurde nicht mehr vollzogen. Weder arbeitete unser Mandant im fraglichen Zeitraum noch, noch erhielt er Lohn oder Gehalt. Damit konnte es rechtlich nicht zu einem unrechtmäßigen Arbeitslosengeldbezug gekommen sein, so dass Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB ausschied. Dies wurde auch der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Verteidgungsschrift so dargestellt. Nach verschiedenen Nachermittlungen stellt diese dann das Strafverfahren auch mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erfreulicherweise wieder ein (Staatsanwaltschaft Ulm, Verfügung vom 21.05.2024 - 13 Js 23895/23).
Ein Fallbeispiel das deutlich zeigt, dass nicht jede Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit im Rahmen eines Sozialleistungsantrags einen Sozialleistungsbetrug darstellt. Es ist unverzichtbar, auch wenn auf den ersten Blick der Vorwurf begründet sein kann, diesen sozialrechtlich genau zu prüfen. Denn oft finden sich Umstände, die den Vorwurf des Betrugs zugunsten des Beschuldigten entkräften können.