GdB 50 bei CRPS an der rechten Hand
Immer wieder Schwierigkeiten bereitet die GdB-Feststellung bei Vorliegen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS). So auch im hier vorgestellten Fall. Unser Mandant leidet an einem schwergradigen CRPS an der rechten Hand. Bei dem für ihn zuständigen Versorgungsamt, dem ZBFS - Region Oberpfalz - Versorgungsamt in Regensburg beantragte er daher die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB). Angemessen aus seiner Sicht war ein solcher von 50. Angemessen aus Sicht des ZBFS war hingegen nur ein solchert von 30. Gegen den Bescheid, mit dem für das CRPS ein GdB von nur 30 festgestellt worden war, erhoben wir für unseren Mandanten dann aber mit Erfolg Widerspruch.
Nachdem wir in der Widerspruchsbegründung die vielfältigen Auswirkungen des CRPS nochmals eingehender dargestellt hatten, auch unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen, kam auch das Versorgungsamt zu der Einschätzung, dass der GdB für das CRPS an der rechten Hand unseres Mandanten mit 50 - und nicht wie zuvor nur mit 30 - zu bemessen ist. Eine erfreuliche Entscheidung, durch die unser Mandant sein Ziel erreicht!