Datenschutzverstoß durch BG Bau - Gericht berücksichtigt beratungsärztliche Stellungnahme nicht!
Typisch in Sozialgerichtsprozessen gegen Berufsgenossenschaften ist, dass diese gerichtliche medizinische Sachverständigengutachten, insbesondere, wenn diese zu Gunsten der Mandanten ausgefallen sind, durch sogenannte Beratungsärzte überprüfen lassen. Diese beraungsäztlichen Stellungnahmen fallen dann regelmäßig zu Gunsten der Berufsgenossenschaften aus und zu Ungunsten der Mandanten. Bei den Beratungsärzten handelt es sich zumeist um externe Ärzte, die hauptberuflich nicht für die jeweilige Berufsgenossenschaft tätig sind. Bis zum In Kraft treten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) war dieses Vorgehen datenschutzrechtlich in Ordnung und wurde ganz überwiegend auch von den Sozialgerichten nicht beanstandet. Anders sieht es seit in Kraft treten der DSGVO aus. (Nicht nur) nach unserer Rechtsauffassung ist seit Geltung der DSGVO die Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung der Betroffenen an externe Beratungsärzte der gesetzlichen Unfallversicherungen rechtswidrig.
Genau auf diesen Umstand hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Mitglieder der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung schon im Jahr 2022 hingewiesen. Dennoch ignorieren viele Berufsgenossenschaften dies und verstoßen durch die Weitergabe von personenbezogenen Daten in medizinischen Gutachten an externe Beratungsärzte gegen die Vorgaben des Datenschutzrechts.
Wir beantragen daher in den vomn uns geführten Prozessen, die unter Verletzung datenschurtzrechtlicher Bestimmungen zustande gekommenen beratungsärztlichen Stellungnahmen aus der Gerichtsakte zu entfernen und bei der gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Diesem Antrag kam jüngst das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem Verfahren gegen die BG Bau nach. Kurz und bündig teilte das LSG mit: "...die beratungsärztliche Stellungnahme Dr. S. vom 12.09.2023 wurde aus der Gerichtsakte entfernt.".
Ein absolut richtiges Vorgehen des LSG München (Az. L 2 U 320/21), das nicht die Ausnahme bleiben soll, sondern die Regel werden muss.
Wurde auch in Ihrem Verfahren eine beratungsärztliche Stellungnahme eingeholt, die nacht in Ihrem Sinne war? Wir helfen Ihnen gerne weiter!