DRV muss beitragsgeminderte Zeit als vollwertige Beitragszeit vormerken
Vor dem Sozialgericht München haben wir für eine Mandantin einen nicht alltäglichen Prozess gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd geführt und gewonnen.
Die DRV weigerte sich, die Zeit der Teilnahme unserer Mandantin an einer beruflichen Fortbildung zur DV-Fachkraft für Finanzbuchhaltung vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 als vollwertige Beitragszeit vorzumerken. Die Vormerkung erfolgte zum finanziellen Nachteil unserer Mandantin als beitragsgeminderte Zeit. Der dagegen von unserer Mandantin erhobene Widerspruch blieb noch erfolglos. Vor dem Sozialgericht München, vor dem wir unsere Mandantin vertraten, aber wendete sich das Blatt. Durch Gerichtsbescheid vom 14.11.2024 gab das Gericht der Klage Recht und verpflichtete die Rentenversicherung, die Zeit der Teilnahme unserer Mandantin an einer beruflichen Fortbildung zur DV-Fachkraft für Finanzbuchhaltung vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 als vollwertige Beitragszeit vorzumerken. Die 6. Kammer des Sozialgerichts teilte unsere Rechtsansicht, dass unsere Mandantin vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 eine "Fortbildung" absolviert hat und nicht, wie die DRV Bayern Süd meinte, eine "Ausbildung" (SG München, 14.11.2024 - S 6 R 865/23).
Ein toller Erfolg für unsere Mandantin, deren Rentenansprüche somit steigen.