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Erfolg im Widerspruchsverfahren - Gründungszuschuss bleibt erhalten

In einem aktuellen Fall konnte die Rechtsanwaltskanzlei Klose erfolgreich die Rückforderung eines Gründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von rund 14.000 € abwehren.

Hintergrund des Verfahrens war die Annahme der Bundesagentur für Arbeit, unsere Mandantin habe ihre selbständige Tätigkeit überhaupt nicht aufgenommen. Diese Annahme basierte auf einer missverständlichen Formulierung, die zu einem Rückforderungsbescheid vom 28. August 2024 führte.

Im Widerspruchsverfahren legten wir dar, dass die Mandantin ihre Selbständigkeit durchaus begonnen hatte. Zwar hatte sie zunächst vor allem Vorbereitungshandlungen wie die Einrichtung eines Büros und die Erstellung von Geschäftsmaterialien durchgeführt, doch diese reichen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, um die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu belegen.

Die Argumentation überzeugte: Die Bundesagentur für Arbeit hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vollständig auf, sodass der Gründungszuschuss nicht zurückgezahlt werden muss (BA für Arbeit - Agentur für Arbeit Augsburg - Az. 011-842E217803).

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, auch vermeintlich geringe Vorbereitungsschritte zu dokumentieren, um im Streitfall den Beginn einer selbständigen Tätigkeit belegen zu können. Zudem verdeutlicht er, dass Rückforderungsbescheide keinesfalls ungeprüft hingenommen werden sollten.

Sollten auch Sie mit der Rückforderung von Leistungen wie dem Gründungszuschuss oder anderen Schwierigkeiten mit der Bundesagentur für Arbeit konfrontiert sein, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

 

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