Narkolepsie als Folge einer Schweinegrippe-Impfung
Wer durch eine öffentlich empfohlene, gesetzlich angeordnete oder gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schadigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des lmpfschadens bzw. wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgender Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriftendes Bundesversorgungsgesetzes (§ 60 IfSG). Nachdem unser Mandant beim ZBFS Region Oberbayern/Versorgungsamt zunächst erfolglos die Feststellung eines Impfschadens nach einer Schweinegrippeimpfung beantragt hatte, konnten wir das Widerspruchsverfahren erfolgreich gestalten:
"Als Folge einer Schadigung - durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 60 lnfektionsschutzgesetz wird anerkannt: Narkolepsie-Kataplexie-Syndrom im Sinne der Entstehung [...]
Der Grad der Schadigungsfolgen (Gds) beträgt gemäß § 30 Abs. 1 BVG 50.
Versorgungsrente steht lhnen daher ab März 2019 zu.
Eine monatliche Grundrente nach § 31 BVG wird gewahrt."
(Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern - Versorgungsamt, Abhilfebescheid vom 08.06.2021 - Az. 16 1...302)