
Freispruch vom Vorwurf des Computerbetrugs
In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Regensburg (Az. 30 Ds 707 Js 11347/23) konnte die Rechtsanwaltskanzlei Klose für einen Mandanten einen Freispruch vom Vorwurf des Computerbetrugs (§ 263a StGB) erwirken. Der Mandant war angeklagt, unbefugt unter dem Namen eines Dritten Bestellungen im Internet vorgenommen und dadurch einen Vermögensschaden verursacht zu haben.
Die Hauptverhandlung erstreckte sich über zwei Tage. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden mehrere Zeugen vernommen, unter anderem Polizeibeamte und der mutmaßlich Geschädigte. Darüber hinaus wurden verschiedene Dokumente in Augenschein genommen sowie sowohl ein privates als auch ein vom Bayerischen Landeskriminalamt erstelltes Schriftgutachten verlesen.
Trotz der Vielzahl an Beweismitteln und Zeugenaussagen gelang es dem Verteidiger Rechtsanwalt Christian Falke, entscheidende Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten herauszuarbeiten. Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich fest, dass bereits offenbleiben könne, ob der Angeklagte selbst oder über Dritte die Bestellungen veranlasst habe. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob der Angeklagte überhaupt ohne Befugnis im Namen des angeblich Geschädigten handelte (Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 6.6.2025, Az. 30 Ds 707 Js 11347/23).
Das Verfahren zeigt exemplarisch, wie wichtig eine sorgfältige und strukturierte Verteidigung auch in vermeintlich klaren Fällen sein kann. Die Kanzlei Klose steht Mandantinnen und Mandanten bei strafrechtlichen Vorwürfen mit Erfahrung und juristischem Know-how zur Seite.
Wenn Sie selbst mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Hintergrund: § 263a StGB (Computerbetrug)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.