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Von vollschichtig auf nicht mehr als 2 Stunden - Volle Erwerbsminderungsrente

Unsere Mandantin leidet insbesondere an einem Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS). Sie sah sich daher nicht mehr imstande, einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen und beantragte daher bei der DRV Bayern Süd eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die DRV Bayern Süd beurteilte die Erwerbsfähigkeit jedoch anders und lehnte den Erwerbsminderungsrentenantrag, wie sehr häufig, ab. Unsere Mandantin könne noch vollschichtig, also mehr als sechs Stunden täglich, erwerbstätig sein. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, so dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 15 R 159/20) landete. Die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Leistungsvernögen unserer Mandantin wich komplett von der Einschätzung der Rentenversicherung ab.

Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, das Leistungsvermögen unserer Mandantin sei qualitativ und quantitativ erheblich reduziert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie nur noch bis zu zwei Stunden täglich tätig sein. Die Vertreterin der DRV schloss sich im Termin vor dem SG Regensburg am 30. Juni an. Es konnte dann ein Vergleich geschlossen werden, durch den sich die Rentenversicherung verpflichtete unserer Mandantin für drei Jahre eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) zu bezahlen.

Ein sehr gutes Ergebnis für unsere Mandantin, das wieder einmal zeigt, dass es sich lohnt, Entscheidungen der Rentenversicherung im Antrags- und Widerspruchsverfahren nicht hinzunehmen, sondern den Weg zum Sozialgericht einzuschlagen.

 

 

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