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GdB 50 bei Diabetes – Psyche muss berücksichtigt werden

In einem aktuellen Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 13 SB 46/25) konnten wir für unsere Mandantin eine wichtige Höherstufung im Schwerbehindertenrecht erreichen. Das ZBFS – Versorgungsamt Region Oberpfalz hatte für ihre Diabetes Typ 1 bislang lediglich einen GdB von 40 festgestellt. Ziel unserer Mandantin war jedoch die Anerkennung eines GdB von 50, um den Status „schwerbehindert“ zu erhalten. Da der Widerspruch ohne Erfolg blieb, erhoben wir Klage vor dem Sozialgericht Regensburg – mit Erfolg: Vor Gericht wurde am 25. November ein GdB von 50 festgestellt.

Was war mit entscheidend?

Ausschlaggebend war besonders auch die jüngste Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die im September dieses Jahres in Kraft getreten ist. In Teil A, Ziffer 1.3.1 ist nun ausdrücklich geregelt, wie psychische Begleiterscheinungen körperlicher Erkrankungen zu bewerten sind. Dort heißt es: „Sind die psychischen Begleiterscheinungen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD, liegt eine Komorbidität vor. Diese ist getrennt zu ermitteln und im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB […] zu bewerten.“ Diese Neuerung eröffnet insbesondere chronisch kranken Menschen realistische Chancen auf eine angemessene Gesamtbewertung.

 

Anwendung im konkreten Fall

Im Verfahren vor dem SG Regensburg stellte die gerichtliche Sachverständige bei unserer Mandantin eine Anpassungsstörung, die infolge der Diabeteserkrankung entstanden ist, fest. Entscheidend: Diese Diagnose erfüllt die Voraussetzungen der neuen Regelung aus A 1.3.1 VersMedV und wurde deshalb als eigenständige Gesundheitsstörung berücksichtigt.

Die Sachverständige bewertete diese psychische Komorbidität mit einem zusätzlichen Teil-GdB von 20. Ausgehend von GdB 40 für Diabetes mellitus Typ 1 und zusätzlich 20 für die Anpassungsstörung ergab sich unter Berücksichtigung der Gesamtbewertungssystematik ein Gesamt-GdB von 50.

 

Bedeutung des Rechtsstreits

Für unsere Mandantin ist dies ein wichtiger Schritt – sowohl rechtlich als auch persönlich. Der Schwerbehindertenstatus bringt spürbare Nachteilsausgleiche, Rechte und Schutzmechanismen mit sich, besonders im Arbeitsrecht und Sozialrecht.

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