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Erste Aktualisierung des BAföG-Handbuchs in 2026 steht bevor: Neue Rechtsprechung zum BAföG und AFBG | RA Mathias Klose im Walhalla Fachverlag

Erste Aktualisierung 2026: Neue Rechtsprechung zum BAföG und AFBG im Überblick

Mit der ersten von vier Aktualisierungen des BAföG-Handbuchs von Rechtsanwalt Mathias Klose im Jahr 2026, die in Kürze erscheint, werden zahlreiche neue gerichtliche Entscheidungen eingearbeitet. Sie betreffen sowohl das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als auch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und präzisieren zentrale Fragen des Förderrechts – von Fachrichtungswechseln über Leistungsnachweise bis hin zu Rückforderung und Vermögensanrechnung. Hier eine kleine Vorschau:

 

I. AFBG

1. Kein intendiertes Ermessen bei Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen

Mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgericht Gera stellen klar:
Bei der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nach § 45 SGB X besteht auch im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kein intendiertes Ermessen. Die Behörde muss ihr Ermessen ausdrücklich und nachvollziehbar ausüben.

Zugleich betont das Gericht die hohen Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsbescheiden: Der aufgehobene Bescheid muss eindeutig identifizierbar sein – regelmäßig unter Angabe von Datum, Regelungsgegenstand, Bewilligungszeitraum und Förderhöhe. Andernfalls ist der Bescheid rechtswidrig .

2. Kein „Warnschuss“ bei kurzer Maßnahmedauer

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) hat entschieden, dass bei kurzzeitigen Fortbildungsmaßnahmen von rund sechs Monaten kein vorheriger Hinweis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG erforderlich ist, bevor Förderleistungen wegen Nichterfüllung der Teilnahmequote zurückgefordert werden .

3. Eilrechtsschutz: Gefährdung der Fortbildung glaubhaft machen

Die Beschlüsse des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu §§ 10 und 12 AFBG verdeutlichen:
Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass ohne vorläufige Förderung die konkrete Gefahr des Abbruchs der Fortbildung besteht. Pauschale finanzielle Engpässe genügen nicht; erforderlich ist eine substantiierte Glaubhaftmachung.

 

II. BAföG

1. Fachrichtungswechsel: Unverzüglichkeit bleibt Maßstab

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof betont erneut die strengen Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels nach § 7 BAföG.
Studierende dürfen nicht abwarten, bis letzte Gewissheit über fehlende Eignung besteht. Wird das Studium nach Eintritt entsprechender Zweifel noch über ein weiteres Semester fortgeführt, ist der Wechsel regelmäßig förderungsschädlich – auch unter pandemiebedingten Sonderbedingungen .

2. Leistungsnachweise und Förderhöchstdauer

Das Verwaltungsgericht Ansbach stärkt die Rechte der Auszubildenden:
Liegt eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung vor, ist eine Fristverlängerung zur Vorlage von Leistungsnachweisen zwingend zu gewähren. In der Folge kann sich auch die Förderungshöchstdauer verlängern .

Demgegenüber verneint das VG Gelsenkirchen im Eilverfahren den Anspruch auf vorläufige Förderung, wenn keine tragfähige Prognose besteht, dass die ausstehenden Leistungen zeitnah erbracht werden können.

3. Einkommen, Unterhalt und Vorausleistung

Nach der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen kommt eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2a BAföG für im Inland lebende Eltern nicht in Betracht.
Verweigern Eltern faktisch den Unterhalt, ist der richtige Weg weiterhin das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG; eine vorgreifliche gerichtliche Klärung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche findet im BAföG-Verfahren nicht statt .

4. Vermögen: Unbillige Härte bei Erbengemeinschaften

Ebenfalls praxisrelevant sind die Entscheidungen zur Vermögensanrechnung nach § 29 Abs. 3 BAföG:
Immobilien, die in ungegliederter Erbengemeinschaft stehen, können aufgrund unbilliger Härte außer Betracht bleiben. Die Gerichte knüpfen dabei ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an .

5. Ende der Förderung und Rückforderung

Das Verwaltungsgericht Berlin stellt klar:
Mit Bekanntgabe des erfolgreichen Studienabschlusses endet die förderfähige Ausbildung. Weitergezahlte Leistungen sind zwingend zurückzufordern, ohne dass der Behörde Ermessen zusteht. Vertrauensschutz greift regelmäßig nicht, auch wenn sozialrechtliche Folgewirkungen eintreten .

 

III. Fazit

Die neue Rechtsprechung schärft die dogmatischen Linien im Ausbildungsförderungsrecht weiter nach:

  • formelle Anforderungen an Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide,
  • strenge Maßstäbe bei Fachrichtungswechseln und Leistungsnachweisen,
  • zugleich aber deutliche Schutzmechanismen bei Krankheit, Behinderung und unbilliger Vermögensanrechnung.

Diese Entscheidungen werden in der Aktualisierung 1/2026 des BAföG-Handbuchs systematisch in die Kommentierung der jeweiligen Normen eingearbeitet. Die nächsten Aktualisierungen im Laufe des Jahres 2026 bleiben abzuwarten – die Rechtsprechung bleibt dynamisch.

 

Das BAföG-Handbuch ist erhältlich als Loseblattsammlung, bei juris und als Online-Dienst. Der Online-Dienst beinhaltet seit Kurzem auch den KI-Assistenten KIRK - KI gestützte Recherche im juristischen Kontext. 

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