Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) nach Klage – BG gibt Anerkenntnis ab
Die Anerkennung einer Berufskrankheit wegen Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist in der Praxis häufig umkämpft. Ein aktuelles Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg zeigt jedoch: Auch bei zunächst ablehnender Haltung der Berufsgenossenschaft kann sich eine konsequente gerichtliche Durchsetzung lohnen.
Ausgangssituation: Langjährige Lärmeinwirkung – Ablehnung durch die BG
Unser Mandant war über viele Jahre bei einem namhaften bayerischen Automobilhersteller tätig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit war er erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt.
Nachdem eine deutliche Schwerhörigkeit festgestellt wurde, riet der behandelnde HNO-Arzt zur Prüfung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV (Lärmschwerhörigkeit). Der Mandant wandte sich daraufhin an die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).
Mit Bescheid vom 05.02.2024 lehnte die BGHM die Anerkennung jedoch ab. Die Begründung war – wie häufig in diesen Verfahren – vielschichtig: Zweifel an der Kausalität, angeblich nicht ausreichende Lärmexposition, alternative Ursachen und weitere Argumentationselemente.
Auch der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.
Klage vor dem Sozialgericht Regensburg
Nach eingehender Prüfung haben wir für unseren Mandanten Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben (Az. S 1 U 68/25).
In der Klagebegründung wurde detailliert zur Lärmbelastung, zum zeitlichen Verlauf der Hörminderung sowie zur medizinischen Bewertung vorgetragen. Entscheidend war dabei die strukturierte Aufarbeitung der beruflichen Exposition und die medizinische Einordnung nach den Maßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Gericht ordnete daraufhin die Einholung eines HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens an.
Gerichtliches Gutachten widerspricht der BG deutlich
Das Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen war eindeutig – und stand im diametralen Gegensatz zur Einschätzung der BGHM.
Der Gutachter kam zu dem klaren Ergebnis, dass sämtliche Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV vorliegen:
- Vorliegen einer relevanten Lärmeinwirkung
- Typisches audiometrisches Schadensbild
- Fehlen überwiegender konkurrierender Ursachen
- Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Hörschädigung
Damit war die medizinische und rechtliche Grundlage für die Anerkennung der Berufskrankheit gegeben.
Anerkenntnis der BG nach klarer Beweislage
Angesichts dieses eindeutigen Gutachtenergebnisses lenkte die BGHM ein und gab mit Schriftsatz vom 04.02.2026 ein Anerkenntnis ab.
Die zuvor noch entschieden vertretene ablehnende Haltung war damit nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Für unseren Mandanten bedeutet dies die Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit – mit den entsprechenden sozialrechtlichen Leistungsansprüchen.
Fazit: Gerichtliche Klärung lohnt sich
Der Fall zeigt exemplarisch:
- Ablehnende Bescheide der Berufsgenossenschaften sind keineswegs endgültig.
- Gerade bei medizinischen Kausalitätsfragen kann ein unabhängiges gerichtliches Sachverständigengutachten entscheidend sein.
- Auch Verfahren, die zunächst wenig aussichtsreich erscheinen, können durch eine fundierte Klagebegründung und konsequente prozessuale Begleitung erfolgreich verlaufen.
Nicht selten wird erst im gerichtlichen Verfahren eine objektive medizinische Bewertung vorgenommen. Das Risiko, sich vorschnell mit einer ablehnenden Entscheidung abzufinden, ist daher hoch.
Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist für Betroffene häufig von erheblicher wirtschaftlicher und persönlicher Bedeutung. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung und – wenn erforderlich – die gerichtliche Durchsetzung können den entscheidenden Unterschied machen.
