Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bedrohung eingestellt
Viele Betroffene sind verunsichert, wenn sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten. Die Mitteilung, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, wird häufig als Vorstufe zu einer Verurteilung verstanden. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder: Ein Ermittlungsverfahren bedeutet noch lange nicht, dass tatsächlich eine Straftat nachgewiesen werden kann. Ein aktueller Fall aus unserer Praxis verdeutlicht das sehr gut.
Einstellung mangels Tatverdachts
Gegen einen Mandanten unserer Kanzlei, der von Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose verteidigt wurde, wurde wegen des Verdachts der Bedrohung (§ 241 StGB) ermittelt. Entsprechend unserem anwaltlichen Rat entschied sich der Mandant, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Nach Abschluss der Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft nun das Verfahren schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein – mangels Tatverdachts (StA Regensburg, Verfügung vom 3.3.26 - 208 Js 27010/24).
Das bedeutet: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sah die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschuldigten eine Straftat nachgewiesen werden kann.
Ermittlungsverfahren sind häufig – Verurteilungen deutlich seltener
In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens häufig bereits als eine Art „Schuldfeststellung“ verstanden. Tatsächlich ist ein Ermittlungsverfahren aber zunächst nichts anderes als eine Prüfung: Die Strafverfolgungsbehörden gehen einem Anfangsverdacht nach und klären, ob sich dieser bestätigt.
Viele Ermittlungsverfahren enden daher ohne Anklage. Gründe hierfür können etwa sein:
- der Tatverdacht bestätigt sich nicht
- Aussagen erweisen sich als widersprüchlich
- Beweise reichen für eine Anklage nicht aus
Gerade deshalb ist es wichtig, die Situation nicht vorschnell falsch einzuschätzen.
Das Schweigerecht ist ein wichtiges Verteidigungsmittel
Beschuldigte haben im Strafverfahren das Recht zu schweigen – und dieses Recht sollte in vielen Fällen auch genutzt werden. Wer ohne Akteneinsicht und ohne anwaltliche Beratung versucht, den Sachverhalt „aufzuklären“, läuft Gefahr, sich unbeabsichtigt selbst zu belasten oder Missverständnisse zu erzeugen. Aussagen lassen sich später nur schwer korrigieren.
Im geschilderten Fall hat sich der Mandant nach anwaltlicher Beratung entschieden, zunächst zu schweigen. Erst nachdem die Verteidigung die Ermittlungsakte geprüft hat, kann beurteilt werden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Nicht selten zeigt sich bereits während der Ermittlungen, dass sich der ursprüngliche Verdacht nicht erhärten lässt – so auch hier.
Frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein
Der Fall zeigt ein häufiges Missverständnis: Viele Betroffene suchen erst dann anwaltliche Hilfe, wenn bereits eine Anklage erhoben wurde. Dabei werden wichtige Weichen oft schon im Ermittlungsverfahren gestellt. Eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung kann unter anderem:
- vorschnelle oder unüberlegte Aussagen verhindern
- Akteneinsicht ermöglichen
- den tatsächlichen Stand der Ermittlungen klären
- frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken
Dass ein Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung endet, ist keineswegs ungewöhnlich – aber es zeigt, dass der Ausgang eines Strafverfahrens keineswegs von Anfang an feststeht.
Fazit
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet noch lange nicht, dass es zu einer Anklage oder gar zu einer Verurteilung kommt. Häufig stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass der Tatverdacht nicht tragfähig ist.
Umso wichtiger ist es für Beschuldigte, ihre Rechte zu kennen und frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Das Schweigerecht ist dabei ein zentrales Verteidigungsinstrument – und kann, wie der geschilderte Fall zeigt, durchaus dazu beitragen, dass ein Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt wird.
