Asperger-Syndrom: GdB nach Widerspruch auf 50 erhöht
Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist für betroffene Familien von erheblicher Bedeutung – nicht nur im Hinblick auf Nachteilsausgleiche, sondern auch für die tatsächliche gesellschaftliche Teilhabe. Umso wichtiger ist eine zutreffende Bewertung der gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelfall. In einem aktuellen Fall konnten wir für unseren Mandanten, der u.a. am Asperger-Syndrom leidet, im Widerspruchsverfahren eine deutliche Verbesserung erreichen.
Ausgangssituation: GdB 30 trotz erheblicher Einschränkungen
Für ein im Jahr 2019 geborenes Kind wurde vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg zunächst lediglich ein GdB von 30 festgestellt. Grundlage waren unter anderem folgende Diagnosen:
- Asperger-Syndrom
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
- Emotionale Verhaltensstörung im Kindes- und Jugendalter
Bereits aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergaben sich jedoch deutlich weitergehende Einschränkungen, insbesondere im Bereich der Affektregulation und der sozialen Interaktion.
Der Alltag des Kindes war geprägt von massiven Verhaltensauffälligkeiten, darunter:
- unkontrollierte Wutausbrüche
- körperliche Übergriffe (Schlagen, Beißen)
- erhebliche Probleme im schulischen Umfeld
- Konflikte mit Mitschülern und Betreuungspersonal
- erhöhter Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf
Zudem war bereits ein Pflegegrad 2 festgestellt worden – ein weiterer Hinweis auf den erheblichen Unterstützungsbedarf.
Rechtliche Einordnung: Soziale Anpassungsschwierigkeiten entscheidend
Im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung stand die Frage, wie die sozialen Anpassungsschwierigkeiten im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) einzuordnen sind. Gerade bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen – wie dem Asperger-Syndrom – kommt es maßgeblich darauf an, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Die Bandbreite reicht hierbei von leichten bis hin zu schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Die Behörde hatte zunächst lediglich leichte Einschränkungen angenommen. Diese Bewertung ließ sich jedoch mit den tatsächlichen Lebensumständen und den medizinischen Befunden nicht in Einklang bringen.
Unsere Argumentation im Widerspruchsverfahren
Im Widerspruch haben wir insbesondere herausgearbeitet, dass:
- die bestehenden Verhaltensauffälligkeiten deutlich über das altersübliche Maß hinausgehen
- eine Integration in Schule und Alltag ohne umfassende Unterstützung nicht möglich ist
- bereits konkrete Maßnahmen wie Schulbegleitung im Raum standen
- die dokumentierten Auffälligkeiten klar für mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten sprechen
Dabei haben wir bewusst betont, dass die in den VMG genannten Beispiele (etwa Integrationshelfer) nicht abschließend sind, sondern stets eine individuelle Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.
Erfolg im Widerspruchsverfahren
Mit Abhilfebescheid vom 05.03.2026 wurde unserer Argumentation gefolgt:
- Feststellung eines GdB von 50
- Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit)
Damit wurde die tatsächliche Belastungssituation des Kindes endlich angemessen berücksichtigt.
Fazit: Genau hinschauen lohnt sich
Der Fall zeigt deutlich, dass eine erste behördliche Einschätzung nicht immer die tatsächlichen Einschränkungen widerspiegelt. Gerade bei komplexen Störungsbildern im Kindes- und Jugendalter ist eine sorgfältige rechtliche und medizinische Aufarbeitung entscheidend. Ein gut begründeter Widerspruch kann hier den entscheidenden Unterschied machen.
Wir unterstützen Mandantinnen und Mandanten in vergleichbaren Situationen mit der notwendigen Erfahrung und dem Blick für die relevanten Details – und zwar bundesweit, nicht nur in Bayern.
