Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

AG Regensburg: "Der Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 25.02.2026, Az. III Gs 164/26 jug, wird ersetzt durch einen Unterbringungsbefehl gem. § 72 Abs. 4 S. 2 JGG. Es wird die Unterbringung des Beschuldigten im Berufsbildungswerk Abensberg angeordnet, §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 S. 2 JGG."

AG Regensburg - Untersuchungshaft vermieden

Für Jugendliche und Heranwachsende stellt die Untersuchungshaft regelmäßig eine besonders gravierende Belastung dar. Die plötzliche Inhaftierung, die Trennung vom sozialen Umfeld und die Konfrontation mit dem Justizvollzug können gerade bei jungen Menschen erhebliche Auswirkungen auf die weitere persönliche Entwicklung haben. Der Gesetzgeber hat deshalb im Jugendstrafrecht besondere Schutzmechanismen vorgesehen. Einer davon ist die Möglichkeit, Untersuchungshaft unter bestimmten Voraussetzungen durch eine geeignete Unterbringung zu ersetzen. Von genau dieser Möglichkeit konnte in einem aktuellen Verfahren erfolgreich Gebrauch gemacht und die weitere U-Haft für einen Mandanten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose vermieden werden.

 

Schwerer Raubvorwurf gegen Jugendlichen

Dem jugendlichen Mandanten wurde ein schwerer Raub vorgeworfen. Gegen ihn war zunächst durch das Amtsgericht Regensburg Untersuchungshaft angeordnet worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gelang es jedoch, eine für den Mandanten deutlich günstigere Lösung zu erreichen. Das Gericht ersetzte den bestehenden Haftbefehl durch einen Unterbringungsbefehl nach dem Jugendgerichtsgesetz:

„Der Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 25.02.2026 [...] wird ersetzt durch einen Unterbringungsbefehl gem. § 72 Abs. 4 S. 2 JGG.“

Angeordnet wurde die Unterbringung des Jugendlichen in einer geeigneten Einrichtung.

 

Untersuchungshaft bei Jugendlichen nur als letztes Mittel

Das Jugendstrafrecht verfolgt andere Ziele als das Erwachsenenstrafrecht. Im Vordergrund steht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke. Deshalb gelten bei Jugendlichen und Heranwachsenden besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Untersuchungshaft.

Nach dem Jugendgerichtsgesetz soll U-Haft möglichst vermieden werden, wenn mildere Mittel zur Verfügung stehen. Gerade bei jungen Beschuldigten prüfen Gerichte daher, ob der Zweck der Untersuchungshaft auch durch betreute Unterbringungsformen, pädagogische Maßnahmen oder engmaschige Betreuung erreicht werden kann.

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich insbesondere in § 72 JGG.

 

Große Bedeutung für Jugendliche und Familien

Die Ersetzung der Untersuchungshaft durch eine betreute Unterbringung bedeutet für junge Mandanten häufig einen enormen Unterschied. Während die klassische Untersuchungshaft regelmäßig mit erheblichem psychischem Druck verbunden ist, ermöglicht eine geeignete Einrichtung häufig weiterhin:

  • schulische oder berufliche Förderung,
  • sozialpädagogische Betreuung,
  • stabilisierende Tagesstrukturen,
  • therapeutische Unterstützung,
  • und einen deutlich besseren Schutz vor negativen Auswirkungen des Strafvollzugs.

Auch für die Eltern stellt eine solche Entscheidung meist eine erhebliche Entlastung dar.

 

Frühzeitige Verteidigung besonders wichtig

Gerade in Haftsachen ist schnelles und konsequentes Handeln entscheidend. Bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens können wichtige Weichen gestellt werden — insbesondere dann, wenn jugendstrafrechtliche Besonderheiten berücksichtigt und geeignete Alternativen zur Untersuchungshaft aufgezeigt werden.

Der vorliegende Fall zeigt, dass auch bei schwerwiegenden Tatvorwürfen erfolgreiche Lösungen außerhalb der klassischen Untersuchungshaft möglich sein können (AG Regensburg, Beschluss vom 24.04.2026 - III Gs 298/26 jug).

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