Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung
Unsere Kanzlei ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht tätig. Vielen Mandanten ist aber ohnehin bekannt, dass Rechtsanwalt Mathias Klose nicht nur Fachanwalt für Sozialrecht, sondern bereits seit dem Jahr 2011 auch Fachanwalt für Strafrecht ist. Ebenso ist Rechtsanwalt Chrisdtian Falke als Fachanwalt für Sozialrecht nicht nur im Bereich des Sozialrechts tätig, sondern auch im Strafrecht. Und gerade im Strafrecht zeigt sich immer wieder, wie wichtig eine frühzeitige und strategisch durchdachte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren sein kann.
In einem aktuellen von unserer Kanzlei begleiteten Verfahren wurde zwei Beschuldigten eine gefährliche Körperverletzung in Form der gemeinschaftlichen Begehung vorgeworfen. Beide Mandanten bestritten die Tatvorwürfe ausdrücklich. Nach ihrer Schilderung hatte sich der Vorfall deutlich anders abgespielt, als dies von der Anzeigeerstatterin dargestellt worden war.
Die Verteidigung erfolgte innerhalb unserer Kanzlei durch zwei verschiedene Rechtsanwälte: Ein Beschuldigter wurde von Rechtsanwalt Mathias Klose vertreten, der andere von Rechtsanwalt Christian Falke.
Dies war auch rechtlich erforderlich. Im Strafverfahren darf ein Verteidiger grundsätzlich nicht mehrere Beschuldigte gleichzeitig verteidigen, wenn die Gefahr widerstreitender Interessen besteht. Hintergrund ist, dass jeder Beschuldigte Anspruch auf eine ausschließlich seinen Interessen verpflichtete Verteidigung hat. Da unsere Kanzlei über mehrere Anwälte verfügt, war es möglich, beide Beschuldigte jeweils getrennt und unabhängig voneinander innerhalb derselben Kanzlei zu vertreten.
Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden die möglichen Verteidigungsoptionen sorgfältig geprüft und abgewogen. Dabei wurde entschieden, dass beide Beschuldigte zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten.
Das Schweigerecht ist ein zentrales Recht jedes Beschuldigten im Strafverfahren. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann es sinnvoll sein, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten und die Beweislage umfassend zu bewerten.
Gleichzeitig wurde jedoch nicht lediglich abgewartet. Beide Verteidiger benannten gegenüber der Staatsanwaltschaft gezielt eine bislang unbeteiligte Zeugin, die den Vorfall beobachtet hatte. Die Vernehmung dieser Zeugin wurde ausdrücklich beantragt.
Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurde die Zeugin durch die Ermittlungsbehörden vernommen. Dabei bestätigte sie den Sachverhalt im Wesentlichen so, wie er zuvor von den Mandanten geschildert worden war.
Mit Verfügung vom 12.05.2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein (Az. 803 Js 25629/25).
Was bedeutet eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?
Eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung erfolgt, wenn sich nach Abschluss der Ermittlungen kein ausreichender Tatverdacht ergibt. Die Staatsanwaltschaft kommt in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Anklageerhebung nicht gerechtfertigt ist.
Eine solche Verfahrenseinstellung bedeutet insbesondere, dass es nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Das Ermittlungsverfahren wird beendet.
Frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein
Der vorliegende Fall zeigt zugleich, dass es durchaus sinnvoll sein kann, sich bereits im Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet automatisch günstig für Beschuldigte. Ebenso wenig ist es stets ratsam, ohne anwaltliche Beratung eigenständig Angaben gegenüber Polizei oder Ermittlungsbehörden zu machen.
Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, die Beweislage zu analysieren, Verteidigungsstrategien zu entwickeln und entlastende Umstände gezielt in das Verfahren einzubringen. Dazu kann – wie im vorliegenden Fall – auch die bewusste Entscheidung gehören, zunächst zu schweigen und stattdessen entlastende Beweismittel oder Zeugen in das Verfahren einzuführen.
Dass das Verfahren hier letztlich eingestellt wurde, zeigt, wie bedeutsam eine durchdachte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren sein kann.
