Volle Erwerbsminderungsrente nach erfolgreichem Widerspruch – auch ohne vorherige Reha
Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligt volle Erwerbsminderungsrente bis August 2028 - Psychische Erkrankungen gehören inzwischen zu den häufigsten Ursachen für Anträge auf Erwerbsminderungsrente. Gleichzeitig erleben Betroffene immer wieder, dass ihre Rentenanträge zunächst abgelehnt werden – selbst dann, wenn erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt einmal mehr, dass sich ein Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung durchaus lohnen kann.
Nach erfolgreicher Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhält unsere Mandantin nun eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.09.2025 bis zum 31.08.2028.
Schwere psychische Erkrankungen als Ursache der Erwerbsminderung
Unsere Mandantin leidet unter mehreren schwerwiegenden psychischen Erkrankungen. Diagnostiziert wurden insbesondere:
- Panikstörung (ICD-10: F41.0),
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1),
- komplexe Traumafolgestörung (ICD-10: F43.8),
- rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2).
Die Erkrankungen führten zu erheblichen Einschränkungen im Alltag und in der beruflichen Leistungsfähigkeit. Dennoch lehnte die Deutsche Rentenversicherung den Rentenantrag zunächst mit der Begründung ab, die Mandantin könne weiterhin vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Gegen diese Entscheidung legten wir Widerspruch ein.
Fachärztliche Stellungnahme belegte fehlende Erwerbsfähigkeit
Im Widerspruchsverfahren konnte eine ausführliche fachärztlich-psychotherapeutische Stellungnahme vorgelegt werden. Darin wurde nachvollziehbar dargestellt, dass die Mandantin aufgrund ihrer Erkrankungen derzeit über keine verwertbare berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.
Beschrieben wurden unter anderem:
- mehrfach wöchentlich auftretende Panikattacken,
- dauerhafte innere Alarmbereitschaft und starke Anspannung,
- ausgeprägte Schreckhaftigkeit,
- schwere Erschöpfungszustände,
- erheblicher Antriebsverlust,
- sozialer Rückzug,
- Schlafstörungen,
- massive Verzweiflung und Stimmungseinbrüche,
- stark vermindertes Selbstwertgefühl.
Hinzu kamen erhebliche kognitive Einschränkungen. Die behandelnde Fachärztin stellte eine deutlich reduzierte Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung fest. Auch die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben war erheblich beeinträchtigt.
Gerade diese Fähigkeiten sind jedoch selbst für einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unverzichtbar.
Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen wird häufig unterschätzt
Der Fall verdeutlicht ein Problem, das in der Praxis häufig auftritt.
Während körperliche Erkrankungen oft anhand bildgebender Verfahren oder anderer objektiver Befunde nachgewiesen werden können, erfolgt die Beurteilung psychischer Erkrankungen wesentlich komplexer. Die Auswirkungen auf Konzentration, Belastbarkeit, Durchhaltevermögen, Anpassungsfähigkeit und soziale Interaktion lassen sich nicht immer unmittelbar messen.
Deshalb werden Rentenanträge wegen psychischer Erkrankungen nicht selten zunächst abgelehnt.
Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass tatsächlich keine Erwerbsminderung vorliegt.
Gerade im Widerspruchsverfahren können ergänzende ärztliche Stellungnahmen, psychotherapeutische Befundberichte oder weitere medizinische Unterlagen häufig ein deutlich vollständigeres Bild vermitteln. Aus unserer anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass Widersprüche in geeigneten Fällen erfolgreich sein können.
„Reha vor Rente“ gilt nicht ausnahmslos
Besonders bemerkenswert war in diesem Verfahren außerdem die Frage der medizinischen Rehabilitation. Regelmäßig gilt im Rentenrecht der bekannte Grundsatz: „Reha vor Rente“. Bevor eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, soll grundsätzlich geprüft werden, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen wiederhergestellt werden kann. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Im vorliegenden Fall gelang es darzulegen, dass eine Rehabilitationsmaßnahme keine ausreichende Erfolgsaussicht bot. Die behandelnde Fachärztin führte nachvollziehbar aus, dass bereits die Herausnahme aus dem stabilisierenden häuslichen Umfeld zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustandes führen könne.
Zudem wurde die Prognose hinsichtlich einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen ausdrücklich als ungünstig bewertet.
Damit lag ein Ausnahmefall vor, in dem die vorherige Durchführung einer Reha-Maßnahme nicht erforderlich war.
Deutsche Rentenversicherung half dem Widerspruch ab
Nach Prüfung der vorgelegten medizinischen Unterlagen erkannte die Deutsche Rentenversicherung die Erwerbsminderung letztlich an. Unsere Mandantin erhält nun eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.09.2025 bis zum 31.08.2028. Damit konnte die zunächst ablehnende Entscheidung im Widerspruchsverfahren vollständig korrigiert werden.
Fazit
Der Fall zeigt, dass eine Ablehnung des Rentenantrags keineswegs das Ende des Verfahrens bedeuten muss.
Gerade bei psychischen Erkrankungen werden die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit häufig erst im Widerspruchsverfahren durch ergänzende fachärztliche Stellungnahmen ausreichend deutlich. Deshalb sollte eine Ablehnung stets sorgfältig geprüft werden.
Zugleich verdeutlicht das Verfahren, dass der Grundsatz „Reha vor Rente“ zwar eine wichtige Leitlinie des Rentenrechts ist, jedoch nicht ausnahmslos gilt. Wenn medizinisch nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass eine Rehabilitation keine realistische Aussicht auf Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bietet oder sogar mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden wäre, kann auch ohne vorherige Reha eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden.
Ein gut begründeter Widerspruch kann daher entscheidend sein, um berechtigte Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung durchzusetzen.
