Betrugsvorwurf wegen angeblich gefälschter LP – Ermittlungsverfahren eingestellt
Nicht jede Enttäuschung nach einem Kauf begründet einen Betrug. Das zeigt ein kürzlich von uns betreutes Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft Landshut auf unseren Antrag hin gemäß § 170 Abs. 2 StPO – mangels Tatverdachts – eingestellt hat.
Unsere Mandantin hatte über die Verkaufsplattform Ebay eine Schallplatte der Band The Cure verkauft. Es handelte sich um ein Sammlerstück mit Promo-Sticker und einer Signatur des Sängers. Der Kaufpreis betrug insgesamt 248,49 Euro. Nach Erhalt der Schallplatte äußerte der Käufer Zweifel an deren Echtheit. Er vertrat die Auffassung, dass sowohl der Promo-Sticker als auch das Label und die Signatur Merkmale aufwiesen, die auf eine Fälschung hindeuteten. Zur Begründung verwies er unter anderem auf Einschätzungen von Mitgliedern einer internationalen Facebook-Gruppe für Sammler. Daraufhin wurde gegen unsere Mandantin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs eingeleitet.
Für eine Anklageerhebung genügt jedoch nicht jeder Verdacht. Die Staatsanwaltschaft darf Anklage nur dann erheben, wenn ein sogenannter hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher sein muss als ein Freispruch. Kann dieser Verdachtsgrad nicht erreicht werden, ist das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob überhaupt nachweisbar war, dass es sich bei der Schallplatte um eine Fälschung handelte. Erst wenn dies feststeht, könnte überhaupt von einer Täuschung über die Echtheit des Kaufgegenstandes gesprochen werden.
Die Ermittlungsakte enthielt keine sachverständige Begutachtung der Schallplatte. Die Behauptung, es handele sich um eine Fälschung, stützte sich im Wesentlichen auf die Angaben des Käufers und auf Einschätzungen von Personen aus einer Facebook-Gruppe.
Dabei blieb jedoch offen,
- wer diese Personen waren,
- welche Qualifikation sie besaßen,
- auf welcher Grundlage sie ihre Einschätzung getroffen hatten,
- ob sie die Schallplatte überhaupt selbst untersucht hatten.
Die Bewertungen beschränkten sich auf die Aussage, bestimmte Merkmale „deuteten“ auf eine Fälschung hin oder die Schallplatte werde „als Fälschung eingeschätzt“. Solche Vermutungen können Anlass für weitere Nachforschungen sein. Sie ersetzen jedoch keinen objektiven Nachweis der Unechtheit.
Hinzu kam, dass die Ermittlungsbehörden selbst keine Feststellungen zur Echtheit oder Unechtheit der Schallplatte treffen konnten. In den Ermittlungsakten wurde ausdrücklich festgehalten, dass nicht ermittelt werden konnte, ob die Schallplatte echt oder gefälscht ist.
Damit fehlte bereits eine tragfähige Grundlage für den objektiven Tatvorwurf. Selbst wenn man zugunsten des Anzeigeerstatters unterstellen würde, dass die Schallplatte tatsächlich nicht authentisch gewesen wäre, hätte dies für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht ausgereicht. Erforderlich wäre zusätzlich gewesen, dass unsere Mandantin von einer möglichen Fälschung wusste oder diese zumindest für möglich hielt und den Verkauf dennoch bewusst durchführte. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Ein Betrugsvorsatz ließ sich daher nicht begründen.
Hinzu kam, dass unsere Mandantin den Kaufpreis bereits freiwillig an den Käufer zurückerstattet hatte, obwohl sie die Schallplatte bis dahin noch nicht zurückerhalten hatte. Auch dieser Umstand sprach nicht für ein betrügerisches Vorgehen, sondern für das Bemühen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.
Der Fall verdeutlicht, dass der Verdacht einer Straftat auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruhen muss. Vermutungen, persönliche Einschätzungen oder Meinungen Dritter reichen hierfür nicht aus. Gerade bei Sammlerstücken, deren Echtheit häufig schwer zu beurteilen ist, bedarf es einer nachvollziehbaren und fachkundigen Prüfung. Kann die behauptete Fälschung nicht nachgewiesen werden und fehlen zudem Anhaltspunkte für einen Betrugsvorsatz, ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht zu erwarten.
Die Staatsanwaltschaft Landshut hat das Verfahren daher folgerichtig gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (201 Js 13684/26).
