Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Vergleich vor dem SG Regensburg: GdB 30 statt 20

GdB 30 statt GdB 20 – Ziel vor dem SG Regensburg erreicht

Nicht jedes Verfahren im SGB IX dreht sich um die Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. In der anwaltlichen Praxis geht es häufig zunächst um die Feststellung eines GdB von 30. Dies kann für Betroffene bereits von erheblicher Bedeutung sein: Arbeitnehmer können sich bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen mit einem GdB von 30 der Schwerbehinderteneigenschaft gleichstellen lassen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) und dadurch insbesondere den besonderen Kündigungsschutz erlangen. Zugleich bildet ein festgestellter GdB von 30 oftmals die Grundlage für spätere Änderungsanträge, wenn sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert.

Ein aktuelles Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg zeigt, dass sich die Durchsetzung eines höheren GdB auch dann lohnen kann, wenn die Versorgungsverwaltung zunächst lediglich einen GdB von 20 anerkennt.

 

Ausgangslage: GdB 20 trotz zahlreicher gesundheitlicher Einschränkungen

Unsere Mandantin litt unter mehreren orthopädischen und internistischen Erkrankungen. Hierzu gehörten insbesondere:

  • Hallux valgus links mit erheblichen Schmerzen und Versteifung,
  • Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen des linken Fußes,
  • ausgeprägter Hallux valgus rechts mit zunehmenden Beschwerden und Operationsindikation,
  • chronische Schmerzen im rechten Knie mit Einschränkungen des Gangbildes und der Gehstrecke,
  • Beschwerden der Halswirbelsäule mit Schmerzen, Schwindel und Übelkeit,
  • Wirbelgleiten (Spondylolisthesis) nach Meyerding Grad I sowie
  • der Zustand nach Entfernung der Milz.

Die Beschwerden führten im Alltag zu erheblichen Einschränkungen. Normales Schuhwerk konnte nicht mehr getragen werden; erforderlich waren spezielle Schuhe mit Sohlenversteifung. Hinzu kamen chronische Schmerzen, eine dauerhafte Behandlung mit verschreibungspflichtigen Schmerzmedikamenten sowie deutliche Einschränkungen beim Gehen und Treppensteigen. Dennoch bewertete die Versorgungsverwaltung (Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS) die gesundheitlichen Auswirkungen lediglich mit einem Gesamt-GdB von 20 und wies auch den Widerspruch zurück.

 

Gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigt GdB 30

Im anschließenden Klageverfahren wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. L. gelangte zu dem Ergebnis, dass bei der Mandantin ein Gesamt-GdB von 30 vorliegt. Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Regensburg am 8. Juli 2026 (Az. S 14 SB 698/25) wurde auf Grundlage dieses Gutachtens ein Vergleich geschlossen. Danach verpflichtete sich der Beklagte, "unter Abänderung des Bescheides vom 01.08.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2025 einen Gesamt-GdB von 30 ab dem 30.06.2026 festzustellen.".

Damit konnte unsere Mandantin ihr wesentliches Ziel erreichen: Die ursprüngliche Bewertung mit einem GdB von 20 wurde korrigiert.

 

Entscheidend: Maßgeblich ist der Gesundheitszustand bis zur letzten gerichtlichen Entscheidung

Besonders interessant ist der gerichtliche Hinweis, den die Vorsitzende vor Abschluss des Vergleichs gab. Sie führte aus, dass das Gutachten den GdB von 30 erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Untersuchung überzeugend belege. Der ursprüngliche Bescheid sei daher zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen; die für einen höheren GdB maßgeblichen gesundheitlichen Entwicklungen hätten sich erst später ergeben. Gerade hierin liegt ein wichtiger Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens:

Bei einer Verpflichtungsklage auf Feststellung eines höheren GdB beurteilt das Gericht den Sach- und Streitstand grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehungsweise der gerichtlichen Entscheidung. Das bedeutet, dass nicht nur die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung oder des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich sind. Vielmehr müssen auch später eingetretene Erkrankungen, Verschlechterungen, neue Diagnosen, aktuelle Befundberichte oder Erkenntnisse aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt werden.

Für Betroffene ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer während eines laufenden Gerichtsverfahrens neue ärztliche Befunde erhält oder sich der Gesundheitszustand verschlechtert, sollte diese Unterlagen unbedingt zeitnah in das Verfahren einführen. Häufig entscheiden gerade diese neuen medizinischen Erkenntnisse über den Erfolg der Klage.

 

Fazit

Das Verfahren verdeutlicht gleich mehrere wichtige Aspekte des Schwerbehindertenrechts:

  • Ein GdB von 30 kann bereits erhebliche arbeitsrechtliche Vorteile vermitteln und ist keineswegs nur eine „Zwischenstufe“.
  • Auch wenn die Versorgungsverwaltung zunächst lediglich einen GdB von 20 feststellt, lohnt sich eine sorgfältige gerichtliche Überprüfung.
  • Im Klageverfahren werden nicht nur die ursprünglich vorhandenen Befunde berücksichtigt. Neue Diagnosen, aktuelle ärztliche Berichte und Ergebnisse eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens können bis zur gerichtlichen Entscheidung den Ausschlag geben.
  • Gerade deshalb sollten Betroffene während eines laufenden Gerichtsverfahrens sämtliche neuen medizinischen Entwicklungen dokumentieren und dem Gericht unverzüglich mitteilen.

Der vor dem Sozialgericht Regensburg erzielte Vergleich zeigt, dass eine konsequente Prozessführung und ein aussagekräftiges gerichtliches Sachverständigengutachten zu einer erfolgreichen Korrektur der ursprünglichen GdB-Bewertung führen können.

 

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