Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

ZBFS erkennt GdB 30 vor dem SG Landshut an

Widerspruch noch abgelehnt – nach Klageerhebung erkennt das ZBFS sofort an

Warum erst vor Gericht? Ein aktueller Fall vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 9 SB 437/26) wirft Fragen zur Entscheidungspraxis im Schwerbehindertenrecht auf.

Ein von unserer Kanzlei vertretener Mandant beantragte die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Das zuständige ZBFS ging von einem Gesamt-GdB von 10 aus. Hiergegen legten wir Widerspruch ein und beantragten die Feststellung eines GdB von wenigstens 30. Der Widerspruch wurde ausführlich medizinisch und rechtlich begründet. Trotzdem blieb er ohne Erfolg. Also wurde Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Und dann geschah etwas, das wir in vergleichbaren Verfahren zuletzt wiederholt beobachten konnten: Unmittelbar nach Klageerhebung gab das ZBFS ein Anerkenntnis ab.

Eine weitere Klagebegründung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Eine Beweisaufnahme ebenfalls nicht. Neue medizinische Erkenntnisse lagen nicht vor. Was hatte sich also gegenüber dem Widerspruchsverfahren geändert?

 

Rheumatoide Arthritis im Ausgangsbescheid praktisch unberücksichtigt

Der Fall war bereits im Verwaltungsverfahren bemerkenswert. Unser Mandant hatte unter anderem eine rheumatische Erkrankung sowie Beschwerden der Wirbelsäule angegeben und hierzu medizinische Unterlagen eingereicht.

In einer ärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage wurden ein Bluthochdruck und Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule beziehungsweise des Beckens jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Daraus wurde ein Gesamt-GdB von 10 gebildet.

Auf die vom Mandanten angegebene rheumatische Erkrankung wurde dagegen nicht näher eingegangen. Gerade dies war ein zentraler Punkt unserer Widerspruchsbegründung.

Denn zwischenzeitlich lag ein aktueller rheumatologischer Befundbericht vor. Diagnostiziert worden war eine rheumatoide Arthritis mit symmetrischem Gelenkbefall. Behandelt wurde zunächst mit Prednisolon und anschließend mit Methotrexat (MTX). Wegen unzureichenden Ansprechens musste die MTX-Dosis weiter erhöht werden.

Hinzu kamen erhebliche Beschwerden und Funktionseinschränkungen, unter anderem steife Hände, ausgeprägte Schwellungen und Einschränkungen des Faustschlusses. Außerdem war Ergotherapie verordnet und eine rheumatologische Rehabilitation empfohlen worden.

 

Entzündlich-rheumatische Erkrankungen können einen erheblichen GdB begründen

Für die Bewertung ist insbesondere Ziffer 18.2.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze von Bedeutung. Danach richtet sich die Bewertung entzündlich-rheumatischer Krankheiten insbesondere nach Art und Ausmaß der Funktionseinbußen, den Beschwerden, der Krankheitsaktivität und den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand.  Bereits bei geringen Auswirkungen kommt ein GdB-Rahmen von 20 bis 40 in Betracht. Bei mittelgradigen Auswirkungen – insbesondere bei dauernden erheblichen Funktionseinbußen und Beschwerden, die therapeutisch schwer beeinflussbar sind – sehen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen deutlich höheren Bewertungsrahmen vor. Von besonderer Bedeutung war in unserem Fall außerdem die intensive medikamentöse Therapie. Denn die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestimmen ausdrücklich, dass die Auswirkungen einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Vor diesem Hintergrund hatten wir im Widerspruchsverfahren ausführlich dargelegt, weshalb jedenfalls die begehrte Feststellung eines Gesamt-GdB von 30 gerechtfertigt war.

 

Trotzdem kein Erfolg im Widerspruchsverfahren

Das ZBFS half dem Widerspruch dennoch nicht ab. Damit blieb nur die Klage zum Sozialgericht Regensburg.  Das eigentlich Interessante geschah nun unmittelbar nach Klageerhebung: Das ZBFS gab ein Anerkenntnis ab.  Und zwar noch bevor eine weitergehende Klagebegründung erforderlich geworden oder eine gerichtliche Beweisaufnahme durchgeführt worden war.

Das Verfahren war damit für unseren Mandanten erfolgreich.

 

Warum musste dafür überhaupt geklagt werden?

Genau diese Frage drängt sich auf.  Eine Behörde darf selbstverständlich ihre rechtliche oder medizinische Bewertung überprüfen und im gerichtlichen Verfahren korrigieren. Ein Anerkenntnis ist deshalb für sich genommen nichts Ungewöhnliches. Bemerkenswert wird der Vorgang aber dann, wenn zwischen Widerspruchsentscheidung und Anerkenntnis keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel hinzugekommen sind.

Denn dann stellt sich zwangsläufig die Frage: Warum konnte die richtige Entscheidung nicht bereits im Widerspruchsverfahren getroffen werden?

Die rheumatoide Arthritis war bekannt. Der fachärztliche Befundbericht lag vor. Die medikamentöse Therapie war bekannt. Die funktionellen Auswirkungen waren vorgetragen. Die einschlägigen versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe waren ausführlich dargestellt worden.

Genau diese Umstände waren Gegenstand der Widerspruchsbegründung. Trotzdem wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach Erhebung der Klage genügte dann offenbar eine erneute Befassung mit derselben Angelegenheit, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

 

Zockt die Behörde darauf, dass Betroffene nicht klagen?

Eine solche Motivation lässt sich aus einem einzelnen Verfahren selbstverständlich nicht nachweisen. Der objektive Verfahrensablauf wirft die Frage aber durchaus auf. Denn für Betroffene macht es einen erheblichen Unterschied, ob sie nach einem erfolglosen Widerspruch aufgeben oder innerhalb der Klagefrist den Weg zum Sozialgericht beschreiten.

Würde ein erheblicher Teil der Betroffenen nach einem Widerspruchsbescheid von einer Klage absehen, blieben auch solche Entscheidungen bestehen, die die Behörde nach Klageerhebung selbst nicht mehr verteidigen möchte.

Gerade deshalb erscheint es problematisch, wenn eine bereits im Widerspruchsverfahren vollständig vorgetragene und belegte Argumentation dort erfolglos bleibt, unmittelbar nach Klageerhebung aber ein Anerkenntnis erfolgt.

Der Zweck des Widerspruchsverfahrens besteht schließlich gerade auch darin, der Verwaltung Gelegenheit zur Selbstkontrolle zu geben und unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

 

Ein ablehnender Widerspruchsbescheid ist nicht das letzte Wort

Für Betroffene enthält der Fall deshalb eine wichtige Botschaft: Die Zurückweisung eines Widerspruchs bedeutet nicht automatisch, dass eine Klage aussichtslos ist.

Gerade im Schwerbehindertenrecht hängt die Bewertung des GdB wesentlich von der vollständigen Erfassung der Gesundheitsstörungen, den daraus resultierenden konkreten Funktionsbeeinträchtigungen und deren zutreffender versorgungsmedizinischer Bewertung ab.  Wer einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhält, sollte deshalb sorgfältig prüfen lassen, ob die Erkrankungen und ihre tatsächlichen Auswirkungen vollständig berücksichtigt und zutreffend bewertet worden sind.

Unser Fall vor dem Sozialgericht Landshut zeigt dies besonders deutlich: Im Widerspruchsverfahren wollte das ZBFS dem Begehren noch nicht entsprechen. Nach Erhebung der Klage erkannte es den Anspruch an – ohne dass es dafür erst einer Beweisaufnahme oder neuer Argumente bedurfte. Manchmal ist daher nicht die medizinische oder rechtliche Argumentation das Problem. Manchmal muss man offenbar erst klagen, damit sie gehört wird.

 

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