SGB XIV: Keine Entziehung von Leistungen aufgrund bloßer Zweifel an den Schädigungsfolgen
Wer Opfer einer Gewalttat geworden ist und deshalb unter dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, kann Anspruch auf Leistungen der sozialen Entschädigung haben. Doch darf die zuständige Behörde diese Leistungen Jahre später entziehen, wenn sie lediglich vermutet, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat? Mit dieser Frage hatte sich unsere Kanzlei in einem aktuellen Widerspruchsverfahren zu befassen. Unser Widerspruch war erfolgreich. Die bisherige Versorgung unserer Mandantin blieb erhalten.
Behörde behauptet wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes
Unsere Mandantin hatte aufgrund einer Gewalttat eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Mit Bescheid aus dem Jahr 2016 erkannte die Versorgungsbehörde deshalb rückwirkend ab Januar 2011 einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 an und bewilligte entsprechende Leistungen.
Im Rahmen einer späteren Nachprüfung wurde ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige konnte jedoch nicht abschließend beurteilen, ob und in welchem Umfang die ursprünglich anerkannte posttraumatische Belastungsstörung weiterhin bestand. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht sicher beurteilt werden könne, ob die ursprünglich anerkannte posttraumatische Belastungsstörung weiterhin und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bestehe. Eine tatsächliche Besserung des Gesundheitszustandes stellte er damit gerade nicht fest.
Obwohl der Gutachter damit lediglich Zweifel am Fortbestand der Schädigungsfolgen im bisherigen Umfang äußerte, ging die Behörde, das Landratsamt Ravensburg, von einer wesentlichen Besserung aus. Sie erließ im Oktober 2025 einen Bescheid, mit dem die bisherige Versorgung entzogen werden sollte.
Hiergegen legten wir Widerspruch ein. Mit Erfolg: Mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2026 hob das Regierungspräsidium Stuttgart als Widerspruchsbehörde die herabsetzende Entscheidung des LRA Ravensburg wieder auf.
48 SGB X: Eine bloß mögliche Besserung genügt nicht
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche wesentliche Änderung kann auch in einer erheblichen Besserung der gesundheitlichen Folgen einer Gewalttat liegen. Entscheidend ist jedoch, dass diese Besserung tatsächlich nachgewiesen werden muss. Bloße Zweifel oder Vermutungen reichen nicht aus.
Genau daran fehlte es im Fall unserer Mandantin. Der Sachverständige hatte gerade nicht festgestellt, dass die PTBS weggefallen oder wesentlich zurückgegangen war. Er hielt eine solche Entwicklung lediglich für möglich. Die Behörde machte damit aus einer medizinisch ungeklärten Frage eine angeblich feststehende gesundheitliche Besserung.
Die Feststellungslast liegt bei der Behörde
In unserer Widerspruchsbegründung wiesen wir insbesondere auf die sogenannte objektive Feststellungslast hin. Will eine Behörde einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid wegen einer wesentlichen Änderung nach § 48 SGB X aufheben, muss grundsätzlich sie das Vorliegen dieser Änderung nachweisen. Bleibt trotz Ausschöpfung der verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten ungeklärt, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse tatsächlich geändert haben, geht dies zulasten der Behörde.
Im vorliegenden Fall war eine persönliche erneute Begutachtung aufgrund der gesundheitlichen Situation unserer Mandantin nicht möglich. Auch aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ließ sich eine wesentliche Besserung nicht feststellen. Damit fehlte die rechtliche Grundlage für die Entziehung der bisherigen Versorgungsleistungen.
Erfolgreicher Widerspruch – Versorgung bleibt erhalten
Unser Widerspruch hatte Erfolg. Die bisherige Versorgung unserer Mandantin nach einem GdS von 30 blieb erhalten.
Der Fall zeigt, dass Versorgungsbehörden bereits bewilligte Leistungen nicht allein deshalb entziehen dürfen, weil Zweifel am Fortbestand der ursprünglich anerkannten gesundheitlichen Schädigungsfolgen bestehen. Eine lediglich mögliche Besserung ist keine nachgewiesene wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X. Betroffene sollten deshalb Bescheide, mit denen bereits anerkannte Leistungen der Opferentschädigung gekürzt oder entzogen werden, sorgfältig rechtlich überprüfen lassen.
